Speoielle Kranlcenversorgung für Arbeiter (Anhang für Bergarbeiter). 93Im Oberbergamtsbezirk Breslau mit 3 Vereinen befinden sich 13Lazarethe
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Oder wenn wir die Zahl der betheiligten Werke und der auf ihnenbeschäftigten Arbeiter zum Vergleiche heranziehen, so entfallen:
im Oberberg- auf 1 denKnappschaftsvereinen w i i i ■>
amtsbezirk gehörendes Lazareth
Breslau 1
Halle 1
Dortmund 1
Bonn 1
Das aus diesen Zahlen mit grosser Deutlichkeit hervorgehende Be-streben der Knappschaftsvereine für ihre Lazarethkranken Mitgliederfremde Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen, dürfte wohl hauptsäch-lich ökonomische Gründe haben, wobei es allerdings zweifelhaft bleibt,ob sich dieselben rechtfertigen lassen, und ob nicht der zunächst noth-wendige Mehraufwand durch eine Reihe von vorteilhaften Wirkungen,die schliesslich der Kasse zu Gute kommen, reichlich aufgewogen wird;
Die Sectionen der Knappschafts-Berufsgenossenschaft haben dort,wo die Verhältnisse die Notwendigkeit besonders dringend erscheinenHessen-, chirurgische und lediglich für Betriebsverletzungen bestimmteLazarethe zu errichten begonnen, so beispielsweise die Anstalt „Berg-mannsheil" bei Bochum, weil der allgemeine Knappschaftsverein zuBochum über kein eigenes Krankenhaus verfügt. Ausserdem haben sichdie Sectionen entweder selbst in den Besitz von medico-mechanischenApparaten gesetzt oder sie stehen in Verbindung mit solchen Instituten,wie sie jetzt in allen grösseren Städten vorhanden sind.
Das Verfahren bei Unglücksfällen regelt sich nach den §§ 204 bis206 des Berggesetzes, den §§ 51, 55 und 56 des Unfall-Versicherungs-gesetzes, den §§ 224, 232 und 266 des Strafgesetzbuches und den§§ 156—161 der Strafproce'ssordnung 1 ).
Nach dem Berggesetz werden die Unglücksfälle auf Bergwerkenbergpolizeilich untersucht, wenn dieselben schwerer Natur sind; aberauch leichtere werden bergpolizeilich untersucht, wenn dabei eine Ueber-tretung bergpolizeilicher Vorschriften, oder Vorsatz oder strafbare Fahr-lässigkeit in Frage kommt. Ereignet sich daher auf einem Bergwerkeein Unglücksfall, so sind die Betriebsführer zur sofortigen Anzeige des-selben an den Revierbeamten und die nächste Polizei-Behörde ver-pflichtet. Der Revierbeamte hat sich an Ort und Stelle zu begebenund etwaige Rettungs- und Sicherheitsarbeiten zu veranlassen. So lange
x ) Engels, Preussisches Bergrecht. S. 37.