Specielle Krankenversorgung für Arbeiter (Anhang für Bergarbeiter). 85
Im Allgemeinen Knappschaftsverein zu Bochum 1 ) ist laut § 16 desStatuts jedes Mitglied des Vereins berechtigt, zu bestimmten Zeitpunkten(zweimal im Jahre) sich von seinem zuständigen Revierarzte zu einemanderen, innerhalb eines Umkreises von 4 Kilometern wohnenden Knapp-schaftsarzte um zumeiden.
Von diesem Rechte ist nur sehr wenig Gebrauch gemacht worden.Es haben sich umgemeldet:
im
Mai 1894
2,06
pCt.
active Mitglieder
4,20
)i
Invaliden
im
November
1894
1,85
)i
active Mitglieder
4,20
»
Invaliden
im
Mai 1895
2,00
)i
active Mitglieder
3,50
3)
Invaliden
im
November
1895
1,60
Jl
active Mitglieder
3,50 „ InvalidenIn wieweit bei dieser geringen Benutzung der statutengemäss ge-währten Möglichkeit einer Auswahl unter den Aerzten örtliche oder andereGründe hinderlich waren, lässt sich aus dem. Bericht nicht erkennen.Schliesslich soll nicht unerwähnt bleiben, dass nach § 56 des Kranken-
15. Juni 1883 „ t . ,
versicherunesgesetzes vom —— : — r , -„ A - n — aui Antrag; von mindestens
10. April 1892
30 Versicherten die höhere Verwaltungsbehörde (hier also das Oberberg-amt) nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde die Gewährungder freien ärztlichen Behandlung, Arznei- und Krankenhauspflege, durchweitere, als die vom Vorstande bestimmten Aerzte, Apotheken undKrankenhäuser verfügen kann, wenn durch die vom Vorstande getroffenenAnordnungen eine den berechtigten Anforderungen der Mitglieder ent-sprechende Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist. Die Ver-fügung der höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig.
Zu den knappschaftsärztlichen Functionen gehört noch die Unter-suchung neu anzulegender Arbeiter, die Untersuchung der Minderberech-tigten, die in die Glasse der Vollberechtigten eintreten, die Untersuchung derInvaliden und die Ausstellung entsprechender Zeugnisse; die Durchsicht derLiquidationen der Apotheker und die Beaufsichtigung über die Medicamente.
Der Knappschafts-Berufsgenossenschaft gegenüber stehen die Knapp-schaftsärzte entweder derart, dass jeder Revierarzt gleichzeitig Ver-trauensarzt der Section ist; als solcher hat er die Unfallverletzten, soweitsie nicht in Anstalten und Lazarethen untergebracht sind, von der vier-zehnten Woche nach dem Unfall im Auftrage der Section zu behandeln;er hat ferner die erforderlichen Verletzungsberichte, Befundberichte undsonstige Gutachten auszuarbeiten und an den Nachuntersuchungs-terminen theilzunehmen.
Oder die Vereinsärzte stehen in gar keiner Beziehung zur Berufs-genossenschaft. Mit dem vertrauensärztlichen Amte derselben ist
!) Tenholt, 1. c.