Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
85
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Specielle Krankenversorgung für Arbeiter (Anhang für Bergarbeiter). 85

Im Allgemeinen Knappschaftsverein zu Bochum 1 ) ist laut § 16 desStatuts jedes Mitglied des Vereins berechtigt, zu bestimmten Zeitpunkten(zweimal im Jahre) sich von seinem zuständigen Revierarzte zu einemanderen, innerhalb eines Umkreises von 4 Kilometern wohnenden Knapp-schaftsarzte um zumeiden.

Von diesem Rechte ist nur sehr wenig Gebrauch gemacht worden.Es haben sich umgemeldet:

im

Mai 1894

2,06

pCt.

active Mitglieder

4,20

)i

Invaliden

im

November

1894

1,85

)i

active Mitglieder

4,20

»

Invaliden

im

Mai 1895

2,00

)i

active Mitglieder

3,50

3)

Invaliden

im

November

1895

1,60

Jl

active Mitglieder

3,50 InvalidenIn wieweit bei dieser geringen Benutzung der statutengemäss ge-währten Möglichkeit einer Auswahl unter den Aerzten örtliche oder andereGründe hinderlich waren, lässt sich aus dem. Bericht nicht erkennen.Schliesslich soll nicht unerwähnt bleiben, dass nach § 56 des Kranken-

15. Juni 1883 t . ,

versicherunesgesetzes vom : r , - A - n aui Antrag; von mindestens

10. April 1892

30 Versicherten die höhere Verwaltungsbehörde (hier also das Oberberg-amt) nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde die Gewährungder freien ärztlichen Behandlung, Arznei- und Krankenhauspflege, durchweitere, als die vom Vorstande bestimmten Aerzte, Apotheken undKrankenhäuser verfügen kann, wenn durch die vom Vorstande getroffenenAnordnungen eine den berechtigten Anforderungen der Mitglieder ent-sprechende Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist. Die Ver-fügung der höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig.

Zu den knappschaftsärztlichen Functionen gehört noch die Unter-suchung neu anzulegender Arbeiter, die Untersuchung der Minderberech-tigten, die in die Glasse der Vollberechtigten eintreten, die Untersuchung derInvaliden und die Ausstellung entsprechender Zeugnisse; die Durchsicht derLiquidationen der Apotheker und die Beaufsichtigung über die Medicamente.

Der Knappschafts-Berufsgenossenschaft gegenüber stehen die Knapp-schaftsärzte entweder derart, dass jeder Revierarzt gleichzeitig Ver-trauensarzt der Section ist; als solcher hat er die Unfallverletzten, soweitsie nicht in Anstalten und Lazarethen untergebracht sind, von der vier-zehnten Woche nach dem Unfall im Auftrage der Section zu behandeln;er hat ferner die erforderlichen Verletzungsberichte, Befundberichte undsonstige Gutachten auszuarbeiten und an den Nachuntersuchungs-terminen theilzunehmen.

Oder die Vereinsärzte stehen in gar keiner Beziehung zur Berufs-genossenschaft. Mit dem vertrauensärztlichen Amte derselben ist

!) Tenholt, 1. c.