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steckenden Krankheiten leiden, hat er den Bestimmungen gemäss derKrankenhaus- oder Lazarethbehandlung zu überweisen. Im Uebrigenverpflichtet sich der Vereinsarzt „den Instructionen des Vorstandes inBezug auf formelle Behandlung der Vereinsangelegenheiten nachzukommen,dessen Requisitionen betreffend statistische und periodische Arbeiten zuerledigen und über die Behandlung der Vereinsgenossen und Invalidenein besonderes Krankenjournal zu führen".
Die im Oursprengel des Arztes wohnhaften Knappschafts-mitglieder, eventuell auch ihre Familienangehörigen sind verpflichtetin Krankheitsfällen, denselben zu consultiren, und nur in seiner Ab-wesenheit oder Behinderung bei -dringlichen Fällen berechtigt, sichan einen anderen Arzt zu wenden.- Dieser Zwang wird in vielenFällen beiderseits drückend empfunden: von den Kassenmitgliedern, weildiese bei der Wahl ihres Arztes gern ihrer Neigung und ihrem soge-nannten Vertrauen folgen möchten, und von den Acrzten selbst, weil siehäufig unter dem Widerwillen und Widerstreben der Kassenmitglieder zuleiden haben und gelegentlich das Entgegenkommen und die Willfährig-keit vermissen, ohne die ein gedeihliches Ausüben der Praxis sehr er-schwert wird und weil sie in der Beschwerde beim Vorstande nur einschwerfälliges und manchmal versagendes Mittel gegen ungehöriges oderbeleidigendes Verhalten der Kassenmitglieder besitzen.
Die Vorstände der Knappschaften haben bisher völlig einmüthiggegen die freie Aerztewahl Stellung genommen. Schon 1891'), als dieNovelle zum Krankenversicherungsgesetz berathen wurde, wurden dieKnappschaftsvereine zu einer Aeusserung über ihre Stellung zur freienAerztewahl von den Aufsichtsbehörden veranlasst und in einer Sitzungvom 9. Dezember 1891 erklärte der allgemeine deutsche Knappschafts-verband sich durchaus ablehnend dazu. Als Grund 2 ) gegen die freieAerztewahl führt man zunächst den erhöhten Kostenaufwand ins Feld.Diese Vertheuerung würde entstehen in erster Linie dadurch, dass sichdie Aerzte „nachsichtiger, als für die Kasse dienlich gegen Simulantenzeigen würden, was dann, besonders in wirthschaftlich ungünstigen Zeiten,die Kassen sehr belasten würde". Ferner wird als Grund gegen die freieAerztewahl angegeben, dass durch dieselbe die Aerzte der Willkür derArbeiter übergeben würden; sie müssten aber unabhängig von den Ar-beitern gestellt sein und von deren Agitationen, „welche erfahrungs-mässig häufig von andern Acrzten gemacht würden, um sich ins Brotzu bringen' 1 .
Schliesslich wird geltend gemacht, dass, wenn die freie Aerztewahlzugelassen würde, es vorkommen könnte, dass die Wahl anstatt nach derTüchtigkeit - - über welche die Arbeiter sich schwer ein ürtheil bildenkönnten — nach der politischen Gesinnung des Arztes, oder nach seinerKunsi Agitation zu treiben, erfolgen würde.
J ) Simons, 1. c.
2 ) Arndt, Bergbau und Bergbaupolitik. Leipzig 1894.