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2,2 (1903)
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86
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Mende,

ein einzelner Arzt, gewöhnlich der Knappschaftsoberarzt beauftragt undnur die Verletzungs- und Befundsberichte während der ersten 13 Wochenwerden, soweit keine Anstaltsbehandlung stattfindet, von dem Revierarztausgestellt. Bei einzelnen Knagpschaftsvereinen ist die Einrichtung ge-troffen, dass die Aerzte in bestimmten Zwischenräumen sich zu Zusammen-künften vereinigen, in denen sie ihre Erfahrungen austauschen, Angele-genheiten gemeinsamen Interesses besprechen und Vorschläge zur Abhilfefühlbarer Missstände machen können, wofür eine besondere Reiseent-schädigung vom Vorstande gewährt wird 1 ). Auch findet man gelegent-lich eine medicinisch-wissenschaftliche Knappschaftsbibliothek, deren Be-nutzung den Knappscbaftsärzten ohne Weiteres freisteht; in der Wurm-Knappschaft beispielsweise werden ausserdem die wichtigsten medici-nischen Zeitschriften gehalten, die bei den einzelnen Knappschaftsärztenkostenlos herumgesendet werden.

Den Knappschaftsärzten zur Seite steht eine verhältnissmässiggeringe Zahl von Krankenpflegern und -pflegerinnen.

In Preussen

Pflegepersonal

im Jahre

Zusammen

Für ? Aerzte

Männliches

Weibliches

1886

58

20

78

S07

1887

73

18

91

855

188S

80

20 .

100

894

1889

88

21

109

895

1890

84

24

108

900

1891

90

23

113

908

1892

91

24

115

936

1893

93

22

115

946

1894

101

18

119

954

1895

108

23

131

1012

Dieses Missverhältniss in der Zahl der Aerzte und dem Kranken-wärterpersonal findet seine Erklärung darin, dass die Thätigkeit desletzteren in den Knappschaften lediglich auf Lazarethe und Kranken-häuser beschränkt ist, wogegen den Revierärzten keine Heildiener odersonstiges Pflegepersonal mit Ausnahme der den verschiedenen con-fessionellen Orden und Vereinigungen angehörenden, aber von derKnappschaft unabhängigen Schwestern, zur Verfügung stehen.

Wie aus den obigen Auseinandersetzungen erinnerlich, kann sowohlnach den Knappschaftsstatuten, wie auch nach dem Gesetz betreffenddie Krankenversicherung der Arbeiter (§ 7) und dem Unfallversiche-rungsgesetz (§ 5) die freie Cur und Verpflegung für ein Kassenmitgiedin einem Krankenhause angeordnet werden und zwar 1. für Diejenigen,welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind mit ihrer Zu-stimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Er-

J ) Simons, Geschichte und Statistik der Wurm-Knappschaft. Berlin 1890.