Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
77
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Specielle Krankenversorgung für Arbeiter (Anhang für Bergarbeiter). 77

aus ihrer Mitte oder aus der Zahl der Königlichen oder Privat-Berg-bearaten gewählt (§ 180).

Der Knappschaftsvorstand vertritt den Verein nach Aussen, leitetdie Wahlen der Knappschaftsältesten, erwählt die Beamten und Aerztedes Vereins, schliesst die Verträge mit denselben und den Apothekenab, erlässt die erforderlichen Instructionen, verwaltet das Vermögen desVereins und besorgt alle übrigen, ihm durch das Statut übertragenenGeschäfte. Die Oberbergämter haben das Aufsichtsrecht und überwachendie Beobachtung des Statuts und die Verwaltung des Vermögens durcheinen Commissar (§§ 183—184).

Der KnappschaCtsvorstaud ist jederzeit verpflichtet dem Oberberg-amte und dessen Commissar auf Verlangen Einsicht der über seine Ver-handlungen zu führenden Protokolle, der Kassenbücher und der gelegtenRechnungen, sowie die Revision der Kasse zu gestatten (§ 185).

Die Statuten der einzelnen Knappschaftsvereine weichen in nurwenigen Punkten von einander ab; die hauptsächlichsten Bestimmungenderselben sind folgende 1 ): Die Vereinsmitglieder unterscheidet man inactive und inactive Mitglieder (Invalide); die activen werden in ständigeoder vollberechtigte und unständige oder minderberechtigte eingetheiitund auch diese werden gewöhnlich noch in verschiedene Gruppen, involl- und minderberechtige I. und IL Klasse gesondert. Die Minder-berechtigten der ersten Klasse (alle Minderberechtigten mit Ausnahmeder jugendlichen und weiblichen Arbeiter, welche die IL Klasse derMinderbeberechtigten ausmachen) sind verpflichtet nach einer gewissenZeit, die bei den verschiedenen Knappschaftsvereinen verschieden langbemessen ist, sich zur Aufnahme unter die Vollberechtigten zu melden,vorausgesetzt, dass sie das 40. Lebensjahr noch nicht überschrittenhaben. Sic haben nur dann Anspruch zur Aufnahme unter die Voll-berechtigten, wenn sie'durch knappschaftsärztliches Zeugnis nachweisen,dass sie gesund, zur Werksarbeit tauglich und frei von solchen Krank-heitsanlagen sind, welche einen frühen Tod oder vorzeitige Arbeitsun-fähigkeit erwarten lassen. Epilepsie und Geisteskrankheit schliessen dieAufnahme unter die Vollberechtigten unbedingt aus; eine geringe Schwer-hörigkeit, Einäugigkeit, ein Bruchschaden sind bei einigen Knappschafts-vereinen kein Hinderungsgrund für die Aufnahme, begründen aber beieiner später durch das betreffende Leiden entstandenen Invalidität nurdie Ansprüche der niederen Klasse.

Anspruch auf Krankenunterstützung haben sämmtliche Vereins-genossen, die Knappschaftsinvaliden, sowie die Ehefrauen und die unter16 Jahr alten Kinder der voll- und minderberechtigten Vereinsgenossen.Sie besteht in freier Cur und Arzenei (einschliesslich der Brillen undBruchbänder etc.) und der Gewährung eines Krankengeldes bei Erwerbs-unfähigkeit der voll- und minderberechtigten Mitglieder; in freier Cur

a ) Ich halte mich im Wesenfliehen an das seit Mai 1897 in Kraft stehende neueStatut des Niederschlesischen Knappschaftsvereins.