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und Arzenei für die Knappschaftsinvaliden, in der Gewährung einesKrankengeldes nur dann, wenn der Invalide noch auf einem Vereins-werke beschäftigt war: in freier Cur für die Frauen und Kinder dervoll- und minderberechtigten Mitglieder. In einzelnen A r ereinen fälltdiese Bestimmung weg, in anderen wieder erhalten auch diese Mitgliederausser der freien ärztlichen Behandlung freie Arzenei.
Der Bezug des Krankengeldes beginnt mit dem 3. Tage nach Ein-tritt der Erwerbsunfähigkeit; Curberechtigte, welche einen eigenen Haus-halt führen oder für den Unterhalt von Angehörigen zu sorgen haben,erhalten ihr Krankengeld bereits vom 1. Tage ihrer Krankheit ab: fürSonntage oder allgemeine Feiertage wird Krankengeld nicht gewährt.Das tägliche Krankengeld beträgt die Hälfte des durchschnittlichen täg-lichen Arbeitsverdienstes: für diejenigen, die in einem Krankenhauseuntergebracht sind und Angehörige zu unterhalten haben 3 / 4 dieses Be-trages = 3 /s l ' es Arbeitsverdienstes; in den anderen Fällen Vs = Vedes Arbeitsverdienstes.
Die Krankenunterstützung wird bis zur Dauer von 13 Wochen ge-währt; ist nach Ablauf dieser Frist der Kranke noch nicht so weithergestellt, dass er ohne Schaden für seine Gesundheit die Werksarbeitaufnehmen kann, so kann, wenn innerhalb weiterer 13 Wochen dieWiederherstellung zu erwarten steht, die Curfrist auf Antrag des Arztesvom Vorstande widerruflich, bis zur Dauer von 6 Monaten verlängertwerden.
Ist die Curfrist verstrichen, so werden die minderberechtigten Ver-einsgenossen aus der Kasse ausgeschlossen und haben keinen weiterenAnspruch mehr an dieselbe; die vollberechtigten werden zu Knapp-schaftsinvaliden gemacht und die Invaliden werden als gänzlich arbeits-unfähig aus der Cur entlassen.
Die Höhe der Invalidenunterstützung ist abhängig von der Klasse,welcher der Berechtigte zuletzt angehört hat, und von dem Dienstalter.Ist begründete Aussicht vorhanden, dass der zu Invalidisirende nocheinmal zur Verrichtung der Werksarbeit fähig wird, so hat ihn der Arztzunächst zum zeitweiligen Invaliden zu erklären; die zeitweiligen In-validen haben sich in den vom Arzte bestimmten Zwischenräumen zurNachuntersuchung einzufinden; die dauernden Invaliden sind von diesenregelmässigen Nachuntersuchungen befreit. Hat der Invalide für denUnterhalt von Frau und Kindern Sorge zu tragen, so kann diesen An-gehörigen eine ausserordentliche Unterstützung, bis zur Höhe der In-validenunterstützung gewährt werden. Kinderreichen Invaliden, denenes zur Erziehung ihrer Kinder an den nöthigen Mitteln fehlt, kann aufAntrag der Knappschaftsältesten für eines oder mehrere Kinder einelaufende Erziehungsbcihülfe gewährt werden.
Ist ein Verletzter nach Ablauf der 13 wöchentlichen Curfrist inFolge des Unfalls dauernd oder zeitweilig zur Verrichtung der Werks-arbeit unfähig, so gilt er von dem Beginn der 14. Woche an und zwarso lange, bis er die Fähigkeit zur Verrichtung der Werksarbeit wieder-