Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
76
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76 Mende,

III. Seotion. Oberbergamtsbezirk Clausthal, Grafschaft Stolberg,

Wernigerode, Oldenburg (ausser Birkenfeld), Braun-schweig, beide Lippe, Bremen, Hamburg, Lübeck; Sitz.Clausthal.

IV. Section. Oberbergamtsbezirk Halle a. S. (ausser Grafschaft

Wernigerode), Regierungbezirk Bromberg, beide Meck-lenburg, Anhalt, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen,Sachsen - Coburg - Gotha, Sachsen - Altenburg, beideSchwarzburg, beide Reuss; Sitz Halle a. S.V. Section. Oberbergamtsbezirk Breslau, Regierungsbezirk Liegnitz,Posen, Ost- und Westpreussen; Sitz Waidenburg inSchlesien.VI. Section. Regierungsbezirk Oppeln; Sitz Tarnowitz;VII. Section. Königreich Sachsen; Sitz Dresden.VHI. Section. Bayern, Württemberg, Hohenzollern, Baden; SitzMünchen.Während auf diese Weise die wirtschaftliche Sicherstellung' derBergleute gegen die Folgen der Betriebsunfälle von der Knappschaftdurch die Knappschafts-Berufsgenossenschaft im Wesentlichen abgetrenntist, gewährt, Dank den besonderen Bestimmungen der Knappschaftdiese den Invaliden überhaupt, also auch den Unfallinvaliden noch ver-schiedene Wohlthaten 1 ). So: 1. freie Cur und Arzenei, nachdem das inFolge des Betriebsunfalls nothwendige Heilverfahren beendet ist; ferner•_'. schliesslichc völlige Pcnsonirung der Unfallinvaliden, die in Folge theil-weiser Erwerbsunfähigkeit nach dem Maassc der verbliebenen Erwerbs-fähigkeit entschädigt wurden; 3. Pension für die Witwen und Waisender Unfallinvaliden, welche später eines natürlichen, nicht durch einenI i i f'a 11 veranlassten Todes starben und bei einzelnen Knappschaften4. Kindergelder auch bei Lebzeiten der Invaliden; schliesslich 5. auchSterbegeld für die Unfallinvaliden, die eines natürlichen Todes sterben.Was nun die Verfassung und Verwaltung der Knappschaftsvereinebetrifft, so regelt sich diese nach den §§ 178 ff. des allgemeinen Berg-gesetzes (24. Juni 65). Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereinserfolgt unter Betheiligung von Knappschaftsältesten durch einen (vonder Generalversammlung gewählten) Knappschaftsvorstand (§ 178). DieKnappschaftsältesten werden von den zum Vereine gehörigen' Arbeiternund Beamten in einer durch das Statut bestimmten Zahl aus ihrer Mittegewählt; sie vertreten die Mitglieder bei der Wahl des Vorstandes undhaben das Recht und die Pflicht einerseits die Befolgung des Statutsdurch die Mitglieder zu überwachen und andererseits die Rechte derletzteren gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen (§ 179). Die Mit-glieder des Knappschaftsvorstandes werden nach näherer Bestimmung desStatuts zur einen Hälfte von den Werksbesitzern, beziehungsweise von denRepräsentanten und zur anderen Hälfte von den Knappschaftsältesten je

!) Simons, S. 12.