Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
75
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Specielle Kranl;enversorgung für Arbeiter (Anhang für Bergarbeiter). 75

Die Organe der Knappschafts-Berufsgenossenschaft sind: 1. dieGenossensehaftsversammlung (bestehend aus Delegirten der Sectionen, einDelegirter auf 5000 Versichorte); 2. der Genossenschaftsvorstand (be-stehend aus 16 Mitgliedern, von der Genossensehaftsversammlung ge-wählt auf 6 Jahre); 3. die Sectionsversammlung (bestehend aus sämmi-lichen Mitgliedern der Section); 4. der Sectionsvorstand (aus mindestens3 Mitgliedern, gewählt von der Sectionsversammlung).

5. Die Vertrauensmänner und die Beauftragten.

Der von der Berufsgenossenschaft geleistete Schadenersatz sollbei Verletzung bestehen: 1. in den Kosten des Heilverfahrens, welchevom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls entstehen; 2. ineiner dem Verletzten vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des Un-falls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente(§ 5).

Im Falle der Tödtung: 1. als Ersatz der Beerdigungskosten das20 fache des durchschnittlichen Arbeitstagesverdienstes, jedoch min-destens 30 Mk.; 2. in einer den Hinterbliebenen des Getödteten vomTodestage an zu gewährenden Rente (§ 6).

Für jede Section der Berufsgenossenschaft besteht ein Schiedsgericht,das durch einen öffentlichen Beamten als Vorsitzenden, zwei Betriebs-unternehmer und zwei Arbeiter gebildet wird.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts geht binnen 4 Wochender Recurs an das Reichsversicherungsamt, dessen Vorsitzender und2 ständige Mitglieder vom Kaiser ernannt, 4 nichtständige vom Bundes-rat!), je 2 von den Genossenschaftsvorständen und den Arbeiter Vertre-tungen auf 4 Jahre gewählt werden.

Von den übrigen Berufsgenossenschaften unterscheidet sich dieKnappschafts-Berufsgenossenschaft dadurch, dass:

1. Entschädigungsbeträge auch über 50 pCt. hinaus von derjenigenSection zu tragen sind, in deren Bezirk die Unfälle eingetretensind;

2. dass den Knappschaftsältesten die Functionen der im 4} 41 be-zeichneten Vertreter der Arbeiter übertragen werden;

3. dass die Auszahlung von Entschädigungen durch die Knapp-schaftskasse geschieht.

Das Statut der Knappschafts-Berufsgenossenschaft 1 ) ist unter dem9. Juli 1885 vom Reichsversicherungsamt genehmigt, der Sitz der Be-rufsgenossenschaft ist in Berlin und das Organ derselben der „Kom-pass".

Sie ist in 8 Sectionen getheilt:

I. Section. Oberbergamtsbezirk Bonn (ausser Hohenzollern). SitzBonn mit Waldeck, Pyrmont, Birkenfeld, HerzogthumHessen und Elsass-Lothringen.IL Section. Oberbergamtsbezirk Dortmund, Sitz Bochum.

] ) Engels, 1. c. S. 132. .