Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
74
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Unternehmer für jedes Verschulden irgend einer Person, welche zwischenihm und dem Verunglückten steht, also eines Bevollmächtigten, Re-präsentanten, Vorarbeiters, jedes Arbeiters, dem irgend eine Aufsicht über-tragen ist; ferner wenn er es unterlägst diejenigen Einrichtungen herzu-stellen und zu unterhalten, welche bei der besonderen Beschaffenheitdes Betriebs zur thunlichsten Sicherheit gegen Gefahr für Leben undGesundheit nothwendig sind." Der Verunglückte oder dessen Hinter-bliebenen haben jedoch dieses Verschulden des Betriebsunternehmers zubeweisen. Bei Körperverletzungen besteht der Ersatz in der Erstattungder Heilkosten und des durch die Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminde-rung zugefügten Vermögensnachtheils; im Fall des Todes sind zu ersetzen:1. die Kosten der versuchten Heilung und der Beerdigung; 2. der biszum Tode durch die verminderte oder aufgehobene Fähigkeit zum Er-werbe erwachsene Schaden; 3. die Gewährung des Unterhalts an die-jenigen, zu deren Unterhaltung der Getödtete verpflichtet war.

Das Haftpflichtgesetz leistet also dem Verunglückten oder seinenHinterbliebenen, wenn dem Unternehmer oder seinen Aufsichtsbeamtenein Verschulden nachgewiesen werden kann, vollen Schadenersatz; dadieses Verschulden jedoch in jedem Falle gerichtlich zu beweisen ist,so wird dadurch der Arbeiter zur Processführung genöthigt und seineZukunft von den Wechsel fällen eines Rechtsstreites abhängig gemacht.Ausserdem bleibt die Hülfe, die das Haftpflichtgesetz dem Arbeiterbringen soll, unzulänglich, denn dasselbe berücksichtigt nicht die vielenzufälligen und ohne eigenes und.fremdes Verschulden hervorgerufenenUnglücksfälle. Diesen Liebelständen gewährt das Unfallversicherungs-gesetz Abhülfe, indem es Entschädigung in allen Fällen gewährt, essei denn, dass der Unfall durch eigenen Vorsatz des Verunglücktenherbeigeführt ist; den vollen Schadenersatz, wie das Haftpflichtgesetz,gewährt es jedoch nur dann, wenn der Unfall durch Vorsatz des Unter-nehmers, Bevollmächtigten, Repräsentanten, Betriebs- und Arbeitsauf-sehers herbeigeführt und dies zuvor durch strafrechtliches Urtheil fest-gestellt ist (§ 95).

Die Kosten der Versicherten werden von den Betriebsunternehmernallein getragen, die zu Berufsgenossenschaften vereinigt sind. Nachdemsieh die Knappschaftsvorstände für die Bildung der vom Gesetze zuge-lassenen Knappschafts-Berufsgenossenschaften ausgesprochen, hatten, istvon der grossen Mehrzahl der Betriebsunternehmer die Bildung einereinzigen Knappschafts-Berufsgenossenscbaft für das Deutsche Reich be-schlossen und von dem Bundesrathe genehmigt worden. Sie umfasstalle Betriebe, welche landesgesetzlich bestehenden Knappschaftsvereinenzugehören, ausser den Eisenhochöfen, Eisen- und Stahl-, Frisch- undStreckwerken, Eisengiessereien, Schwarz- und Weissblechfabriken; ihreMitglieder sind aber die Betriebsunternehmer, welche für alle im Betriebbeschäftigten Arbeiter ohne Weiteres Collectiv-Versicherung üben, wäh-rend in den Knappschaften die Arbeiter die Mitglieder sind, soweit die-selben mit Namen in die Knappschaftsrolle eingetragen sind.