Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
73
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Specielle Kranltenversorgung für Arbeiter (Anhang für Bergarbeiter). 73

Das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom15. Juni 1883 erstrebte, wie in den Motiven S. 44 bemerkt ist, in dieVerhältnisse der Knappschaftskassen nicht weiter einzugreifen, als er-forderlich war, um ihren Mitgliedern dasselbe Maass der Krankenunter-stützung zu sichern, welches den Mitgliedern der auf Grund dieses Ge-setzes errichteten Krankenkassen gewährt wurde. Die Knappschafts-kassen hatten also mindestens freie Cur und Arzenei (§§ 6 und 7),Sterbegeld (§ 20) und als Krankengeld die Hälfte des ortsüblichenTagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 20, Absatz 1 und 2) zu ge-gewähren , Forderungen, denen die Knappschaftskassen mit wenigenAusnahmen schon vorher nachgekommen waren und die sie, wie be-kannt, grösstcntheiJs, z. 15. bezüglich der Krankengelder übertrafen.

Von einschneidender Bedeutung für das Knappschaftswesen war dasInvaliditäts- und Alterversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889, in Kraftgetreten am 1. Januar 1891. In diesem Gesetze sind keinerlei Be-stimmungen enthalten, die auf die Knappschaftskassen Bezug oderRücksicht nehmen; es sind auch keinerlei Bedingungen festgestellt,unter denen die Knappschaftskassen als Trägerinnen dieser Versicherunggelten könnten; vielmehr ist es dem Entscheid des Bundesratlies über-lassen zu bestimmen, welche Kasseneinrichtungen den im Gesetz gestelltenAnforderungen entsprechen.

Auf Antrag der Betheiligten hat der Bundesrath bisher nur 4 An-stalten bezeichnet, die diesen Anforderungen entsprechen und als solcheanerkannt:

1. die Norddeutsche Knappschafts-Pensionskasse zu Halle a. S.;

2. die Knappschaftskasse des Saarbrücker Knappschaftsvereins zuSt. Johann:

3. die allgemeine Knappschaftspensionskasse für das KönigreichSachsen in Freiburg i. S.;

4. den allgemeinen Knappschaftsverein zu Bochum.

Noch tiefer als dieses Gesetz greift das Unfallversicherungsgesetzvom 6. Juli 1884, welches am 1. October 1885 in Kraft trat, in diealthergebrachten Einrichtungen der Knappschaft. Während nach demallgemeinen Berggesetz ein Unterschied zwischen Erkrankung und Ver-letzung nur insofern der Kasse gegenüber bestand, als für die Mitgliederder wenigst begünstigten Klasse, die sogenannten Minderbere.chtigtenoder deren Hinterbliebenen, wie oben gesagt, im Falle einer Verun-glückung im Betriebe eine Rente gezahlt wurde, wogegen dieselbe beieiner natürlichen Erkrankung oder Todesfall wegfiel, bringt dieses Ge-setz, gerade dadurch, dass es alle in Folge Betriebsimfalls entstehendenErkrankungen und Schädigungen von der Knappschaftskasse ablöst,einen bedeutsamen Spalt in das ursprüngliche einheitliche Gefüge.

Der Vorläufer des Enfallversicherungsgesetzes war das Haftpflicht-gesetz vom 7. Juni 1871. Nach diesem Gesetz haftet 1 ) „der Betriebs-

!) Engels, Preussisches Bergrecht. Leipzig 1894.