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2,2 (1903)
Entstehung
Seite
70
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70 ilende,

Bergwerke" 1 ) vom 12. Mai 1851 und „über die Verhältnisse der Mit-eigentümer eines Bergwerks" der Betrieb der Gruben der engen Be-vormundung der Bergämter entzogen und die Autonomie der Gewerk-schaft hergestellt, deren weitere Consequenz die Selbstverwaltung derKnappschaftskassen durch die Werksbesitzer war, wurde unter dem10. April 1854 das Gesetz, betreffend die Vereinigung der Berg-, Hütten-und Salinenarbeiter in Knappschaften für den ganzen Umfang der Mon-archie, das sogenannte „Knappschaftsgesetz", erlassen. Dieses Gesetzbezweckte zunächst, die bewährten Bestimmungen der Knappschaft zubelassen, sie zu befestigen, weiter zu verbreiten und für den ganzenPreussischen Staat einheitlich zu regeln. Im Gegensatz zu dem Gesetz,betreffend die gewerblichen Unterstützungskassen vom 3. April 1854,welches die Einrichtung solcher Kassen der freien Entschliessung derBetheiligten überliess, machte das Knappschaftsgesetz die Vereinigungder Arbeiter obligatorisch und bestimmte, „um diesem, besonderen Ge-fahren und Anstrengungen ausgesetzten Theile der Staatsangehörigeneine gesicherte Existenz zu gewähren", dass freie Kur und Arznei fürdie eigene Person des Arbeiters, entsprechender Krankenlohn, währendder Dauer der ohne eigenes grobes Verschulden entstandenen Krankheit,lebenslängliche Invalidenunterstützung, ein Beitrag zu den Begräbniss-kosten, sowie Unterstützung der Wittwen und Waisen bis zur Wieder-verheirathung beziehungsweise dem zurückgelegten 14. Lebensjahr alszu- gewährende Mindestleistung gelten solle.

Das „Allgemeine Berggesetz" 2 ) vom 24. Juni 1865, welches heutenoch für den Bergbau Geltung hat, behandelt im Titel VII §§ 165—186die Verhältnisse der Knappschaft. Nach § 171 waren die Leistungen,welche jeder Knappschai'tsverein nach näherer Bestimmung des Statutsseinen vollberechtigten Mitgliedern zu gewähren hatte, folgende:

1. In Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie Kur undArznei für seine Person.

2. Ein entsprechender Krankenlohn bei. einer ohne grobes Ver-schulden entstandenen Krankheit.

3. Ein Beitrag zu den Begräbnisskosten der Mitglieder und Inva-liden.

4. Eine lebenslängliche Invalidenunterstützung bei einer ohne grobesVerschulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit.

5. Eine Unterstützung der Wittwen auf Lebenszeit, beziehungsweisebis zur etwaigen Wiederverheirathung.

6. Eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mit-glieder und Invaliden bis nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre.

Für die Mitglieder der am wenigsten begünstigten Klasse, die so-

1 ) Simons, 1. c. S. 7.

-) Arndt, Das allgemeine Berggesetz für die Preussischen Staaten. Halle a. S.18S5. S. 181.