Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
71
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Specielle Krankenversorgung für Arbeiter (Anhang für Bergarbeiter). 71

genannten Minderberechtigteil, waren nach dem allgemeinen Berggesetzmindestens freie Kur und Arznei für die eigene Person und ein ent-sprechender Krankenlohn bei einer ohne grobes Verschulden entstandenenKrankheit, sowie, wenn sie bei der Arbeit verunglückten, ein Beitragzu den Begräbnisskosten bei ihrem Tode, oder eine lebenslängliche In-validenunterstützung bei einer ohne ihr grobes Verschulden eingetretenenArbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

im LIcbrigen wurde durch dieses Gesetz die Stellung der Knapp-schaftsvereine noch selbständiger und freier als zuvor. Die Aufstellungdes Statuts für neu zu gründende Knappschafts vereine wird den Bethei-ligten überlassen, und nur die amtliche Bestätigung vorbehalten; „denVorständen ist die Leitung der Wahl der Knappschaftsältesten, die An-nahme der Beamten und. Aerzte des Vereins, die Abschliessung derVerträge mit denselben und mit den Apothekern, der Erlass der Dienst-instruetion etc. selbständig überlassen, desgleichen den Vorständen, ohneregelmässige Mitwirkung der Behörde, die Revision und Decbargirungder Vereinsrechnungen zugewiesen und andererseits das Aufsichtsrechtdes Staates dahin präcisirt,. dass die Bergbehörde, die Beobachtung derStatuten und namentlich die statutenmässige Verwaltung des Vereins-vermögens zu überwachen hat." Wesentlich ist ferner, dass durch diesesGesetz die Hüttenarbeiter nicht mehr dem Knappschaftszwange unter-worfen waren, und dass die Besitzer und Arbeiter der Hüttenwerke undder dem Berggesetze nicht unterstellten Aufbereitungsanstalten, welchebereits einem Knappschaftsvereine angehörten, auf ihren gemeinschaft-lichen Antrag aus dem Verein ausscheiden konnten. Die meisten DeutschenStaaten führten das Preussische „allgemeine Bergrecht" bei sich ein,wenngleich mit Aenderungen und Abweichungen und verhältnissmässiglangsam und spät, so beispielsweise Anhalt erst im Jahre 1876. ImKönigreich Sachsen 1 ) ist das Knappschaftswesen durch Landesgesetz vom2. April 188-4 neu geregelt worden, in Baden dagegen blieb das Knapp-schaftswesen ohne landesgesetzliche Regelung.

Auch im Auslande, besonders in Frankreich und Belgien, begannallmälig die Aufmerksamkeit sich auf die Deutschen Verhältnisse zurichten, und es entstanden ähnliche Vereinigungen, wie die DeutschenKnappschaftsvereine mit Bestimmungen über die Krankenfürsorge, wiesie ungefähr im § 172 des allgemeinen Berggesetzes enthalten sind 2 ).Ausserordentliche Unglücksfälle im Departement de l'Ourte riefen dasKaiserliche Decret vom 26. Mai 1812 über die Bildung einer Caissede prevoyance (Invaliden- und AVittwenpensionskasse) für die Kohlen-bergleute jener Departements hervor. Als in Belgien am 22. Juni 1838und 8. April 1839 auf der Grube Esperance bei Seraing 60 Bergleuteund auf der Grube Horloz bei St. Nicolas 55 Bergleute ihren Tod fanden,

x ) Simons, 1. c. S. S.

2 ) Achenbach, 1. c. S. 2%.