Specielle Kranken Versorgung für Arbeiter (Anhang für Bergarbeiter). 69
lohn zu entrichten hatte, der nach der oben angeführten Cleve'schenBergordnung in dem gewöhnlichen Wochenlohn bestand, der, wenn dieZeche in Ausbeute stand, 8 Wochen, sonst 4 Wochen lang gezahltwerden musste, „wenn anders die Krankheit oder Cur so lange anhaltenund der Arbeiter nicht ehender wieder an die Arbeit gehen konnte".Als ein besonderer Fortschritt in der Cleve'schen und der im Jahre 1769erschienenen Schlesischen Bergordnung Friedrich des Grossen darf esbezeichnet werden, dass sich diese Bergordnungen der Erkrankten unddadurch Arbeits- und Erwerbsunfähigen in derselben Weise annahmen,wie der durch einen Betriebsunfall am Erwerbe gehinderten Bergleute.Aus diesen Bergordnungen heraus fanden diese Bestimmungen schliess-lich Eingang auch im Allgemeinen Landrecht (Theil II, Titel 16, Ab-schnitt IV § 134 und §§ 214—220).
Jede Gewerkschaft hatte hiernach zwei Kuxe für die Knappschafts-und Armenkasse frei zu bauen und die Bergwerkselgenthümer warenverpflichtet, sich der in ihren Diensten erkrankten, oder beschädigtenBergleute anzunehmen (§ 214). Einem solchen Arbeiter musste in Er-mangelung besonderer Vorschriften der Provinzialgesetze, sein Lohn voneiner Zubusszeche, sowie von einer Freibau- oder Verlag erstattendenZeche auf 4 AVochen, und bei einer Ausbeutezeche auf 8 Wochen ge-reicht werden (§ 215). Bei länger dauernder Krankheit fiel die Ver-pflegung des kranken oder beschädigten Bergmanns der Knappschafts-kasse zur Last (§ 216). Die Kur- und Begräbnisskosten mussten ausder Knappschaftskasse bestritten werden. Diese Bestimmungen gelteniedoch nur für die rechtsrheinisch gelegenen Preussischen Landestheile;in den linksrheinischen Gebieten galt die Französische Berggesetzgebimg.Dieselbe unterschied sich sehr wesentlich von der Preussischen. KönigHeinrich IV. hatte sich offenbar an den Deutschen Verhältnissen, wenn-gleich in beschränktem Grade, ein Muster genommen 1 ) und in einemEdict vom Juni 1601 die Bergbehörden organisirt. Ein Dreissigstel desReinertrages sollte zu einer besonderen Kasse genommen werden, umPriester zum Lesen der Messe und geistlichen Tröste der Bergleuteanzuwerben, sowie einen Chirurgus zu besolden, Medikamente anzu-schaffen und die bei der Arbeit Verunglückten zu unterstützen. DieseEinrichtung scheint aber in Frankreich nicht haben Wurzel fassenkönnen, denn Ludwig XV. hob dieselbe in einem Edict vom September1719 wieder auf, legte jedoch den Bergwerkbetreibenden die Verpflich-tung auf, für das leibliche und geistige Wohl der Arbeiter Sorge zutragen. Erst Napoleon I. schrieb durch das Berg-Polizei-Decret vom3. Januar 1813 (Art. 15, 16, 17) wieder vor, dass auf den Bergwerkendie nöthigen Medikamente bereit, gehalten und nach Gelegenheit der Um-stände Chirurgen angestellt werden sollten.
Nachdem in Preussen durch das Gesetz „über die Besteuerung der
r ) Aclienbach. Das französische Bergrecht. Bonn 1869. S. 35.