66 Pielicke, Specielle Krankenversorgung für Arbeiter b. Invalidität u. im Alter.
2 / 5 gotheilt werden; mit ersterem Theile will man die allen Anstaltengemeinsamen Rentenlasten bestreiten, die letzteren zwei Fünftel sollenihnen als Eigenthum zu ihrer Verfügung bleiben. Ferner soll dieVerwaltung der Anstalten durch Einsetzung örtlicher Rentenstellen,die besonders die Rentenfestsetzung und -entziehung, die Beitrags-einziehung und ihre Controie handhaben sollen, decentralisirt undvereinfacht werden. Die jetzige Ueberlastung der mit diesen Geschäftenbetrauten Communalbehörden, das bureaukratische AVesen der Central-behörden lässt diese Aenderung empfehlenswert!! erscheinen. Auch solldas Recht der Versicherungsanstalten zur Ueberuahme des Heilver-fahrens für ihre erkrankten Versicherten eine grössere Erweiterung er-fahren.
Dieser Gesetzentwurf liegt vorläufig dem Reichstage vor. Wieman aus Obigem ersieht, enthält er vielfache Verbesserungen und Ver-einfachungen jedoch keine grundlegende Reform, wie sie oben als dringendnothwendig hingestellt ist.
Letztere kann nur eine Frage der Zeit sein und wird dann voraus-sichtlich im Sinne der Einheitsrente und der Einziehung der Beiträge inder Form der Zuschlagssteuer entschieden werden. Die diesbezüglichenVorschläge werden sogar vom Reichsamt des Innern als die wichtigstenanerkannt, wie man schon aus den sehr ausführlichen AViderlegungs-versuchen, deren sie seitens dieser Behörde gewürdigt werden, ersehenkann.
Eine Vereinfachung und Reform des Invaliditäts- und Altersver-sicherungsgesetzes ist der erste Schritt zu der Vereinfachung und Ver-einigung aller drei Arbeiterversicherungsgcsetzc. Ist diese erfolgt, sohat das Deutsche Reich die Ehre das Beste und Vollendetste geleistetzu haben, was in Vergangenheit und Zukunft jemals auf gesetzgeberi-schem Gebiete geschehen ist und geschehen wird.