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2,2 (1903)
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65
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Spcciellc Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 65

nach bestimmten Lohnklassen abgestufte Einheitsrente festzusetzen, wäh-rend die Beiträge unter Fortfall des Markensystems und Einzugsver-fahrens von den Arbeitgebern in Form einer Steuer nach Lohnprocentenals Zuschlag zu der allgemeinen Einkommensteuer erhoben werden. DieArbeitgeber können die Hälfte dieser Zuschlagsteuer von ihren Ar-beitern einziehen, letztere sichern sich durch die Führung eines Arbeits-oder Quittungsbuches den Nachweis des Rentenanspruches.

Dieses sind in kurzen Zügen die Grundgedanken, weiche sicliJedem, der sich mit diesem Gegenstande beschäftigt, unwillkürlich auf-drängen, und die auch thatsächlich in fast allen der vielfachen Reform-vorschläge, die seit dem Bestellen des Gesetzes gemacht worden sind,wiederkehren.

So sprach sich für die Einführung der Einheitsrente schon bei der3. Lesung des Gesetzes im Reichstage Staatssekretär v. ßötticherfolgendermaassen aus:Es ist ganz unzweifelhaft, dass die Einheits-rente die grösste Gewähr für eine verständige Durchführuug des Gesetzesin sich birgt." Ebenso traten Kulemann, Knobloch und der früherePräsident des Reichsversicherungsamtes Bödiker für die Einheitsrenteein. Für die Beseitigung des bisherigen ßeitragsverfahrens und derQuittungskarten sind Sittel, Kuhlemann, Otto, Knobloch undBoediker, letztere beiden ebenfalls für die Einführung einer Zuschlags-steuer zu den Staats- und Gemeindeabgaben. Für denjenigen, der sichnäher für alle bisher gemachten Reformvorschläge interessirt, sei hierauf die Schrift von Zeller:Die Vereinfachung und Verschmelzung derArbeiterversicherung (Verlag von Eugen Baumgartncr, Strassburg i. E.)"hingewiesen.

Am 4.9. November 1895 tagte im Reichsamt des Inneren eineKonferenz über die Revision der Arbeiterversicherungsgesetze. Zu einemEndresultate gelangte diese Versammlung nicht; die Verhandlungenhatten jedoch die Ausarbeitung eines Entwurfes zur Abänderung desInvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes im Reichsamt des Innerenzur Folge. Dieser Entwurf wurde am 2. September 1896 veröffentlichtund - erweckte einen allgemeinen Sturm der Entrüstung bei den mit derAusführung des Gesetzes bisher betrauten Behörden wegen der geplantenBeschränkung der Selbständigkeit der Versicherungsanstalten, der Er-weiterung der Befugnisse des Staatskommissars, der Bildung von Sek-tionen, der Verschlechterung der Beitragseinziehung und der ungerechtenVertheilung der Rentenlast auf die Gesammtheit der Versicherungs-anstalten. Dieser Entrüstung wurde in einer Versammlung zu Kasselöffentlich Ausdruck gegeben. Darauf wurde der Entwurf vom Bundes-rathe wesentlich modificirt: der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wurdevereinfacht, die Wartezeit auf 200 Beitragswochen gekürzt, für nichtdauernd Erwerbsunfähige schon nach 26 AVochen die Rente gewährt, dieRente selbst durch Steigerung der Grundrente erhöht, eine 5. Lohnklassegeschaffen.

Das Vermögen der einzelnen Versicherungsanstalten soll in 3 /ü und

Handbuch der Krankenversorgung und Krankenpflege. II. Bd.>. AMli. 5