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2,2 (1903)
Entstehung
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Speeielle Krankenversorgung.

I. Für Arbeiter.

1. Anhang.

Für Bergarbeiter.

Von .

Dr. Mentle in Gottesberg (Schlesien).

Die Krankenfürsorge für Bergarbeiter wurde schon zu einer ver-hältnissmässig frühen Zeit innerhalb der Deutschen Lande gesetzlich ge-regelt. Schon im Jahre 1300 und 1359 finden sich dahingehende Ver-ordnungen in der Kuttenberger und Rammelsberger Bergordnung 1 ).

In der Nassau-Gatzenelnbogischen Bergordnung vom Jahre 1559lautet der 65. Artikel 2 ):Und so ein Arbeiter in der Graben, oder ananderer Gewercken Arbeit,-an Giiedmass, Arm oder Bein brechen, oderdergleichen Schaden nimpt, so soll demselben Arbeiter vier Wochen seinLohn und das Arzt-Geld entrichtet werden." Aehnlich lautet der 2. Ar-tikel der Churtrierschen Bergordnung vom Jahre 1564 und der 83. Ar-tikul der Hennebergischen Bergordnung.

Beinahe an moderne Verhältnisse erinnert die Churkölnische Berg-ordnung vom Jahre 1669 3 ). Nachdem sie im VTL Teil, Artikul 34 an-geordnet, dass ein in der Grube verletzter Bergmann sofort zum Arztezu bringen und bei diesem auf Kosten der Gewerkschaft zu behandelnist, bestimmt sie im Art. 36, dass ihm während der Krankheitsdauerder halbe Wochenlohnauf der Zechen, da er den Schaden genohmen,geschrieben und gefolget werde; solte sich dann begeben, dass ein armerPatient an seinen Gliedmassen also verletzet und keine Hoffnung, dasser sich selbst, noch den armen seinigen ihr Stück Brod erwerben, son-dern im Elend sein Leben zubringen müsste, soll ihme, wen der Chir-

1 ) Simons, Das deutsche Knappschaftswesen. Mainz 1895. S. 3.

2 ) Brassert, Beiordnungen der Preussischen Lande. Cöln 1358.

3 ) Brassert, 1. c. S. 623.

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