64 Pi'elioke,
Eine weitere gemeinnützige Thätigkeit entfalten die Versicherungs-anstalten dadurch, dass sie ihr angesammeltes Capitalvermögen zu einemniedrigen Zinsfuss zur Befriedigung des landwirtschaftlichen Kredit-bedürfnisses, für den Bau von Arbeiterwohnungen, für den Bau, dieEinrichtung oder Unterstützung von Kranken- und Rekonvalescenten-häusern, der Herbergen zur Heimath, von Yolksbädern, Kleinkinder-schulen, Spar- und Konsumvereinen und anderen ähnlichen Wohlfahrts-einrichtungen hergeben.
So sind nach den amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungs-amtes bis zum 31. Docember 1896 für diese Zwecke 30809 611 KLverwandt worden.
Trotz aller dieser geschilderten enormen Leistungen hat sich dasGesetz bisher nur wenig Freunde erworben.
Die Ursache dieser auffälligen Erscheinung ist darin zu suchen,dass gerade die beiden interessirten Klassen, die Arbeitgeber und dieVersicherten, bisher einerseits viel Belästigungen und Kosten durch dasGesetz gehabt haben, andererseits von den Wohlthaten des Gesetzes nurwenig empfunden haben. Besonders wird seitens der Arbeitgeber Klagegeführt über den Zwang bei jeder Lohnzahlung die Marken einklebenzu müssen. Diese Arbeit erfordert in grösseren Betrieben häufig dieEinstellung eines oder mehrerer Bureaubeamter. Ferner erwachsen durchdie Controle über den Besitz und Umtausch der Quittungskarten Privatensowohl als auch den betheiligten Behörden vielerlei Unbequemlichkeiten.Der Versicherte wiederum brachte dem Gesetze nur wenig Sympathieentgegen, da er als Hauptthätigkeit desselben die Gewährung der Alters-rente ansah und doch nur selten auf die Erreichung des 71. Lebens-jahres hoffen zu können glaubte. Die Gewährung der Invalidenrentetrat in der ersten Zeit der Gültigkeit des Gesetzes sehr in den Hinter-grund, der Nachweis des Rentenanspruches war recht schwierig underforderte die Nachbeschaffung vielfacher Arbeits- und Krankheits-bescheinigungen, die Festsetzung der Rente erfordert gewöhnlich wiedereine Zeit von mehreren Monaten und schliesslich ist die Rente nur geringund absolut ungenügend für die Bestreitung des Lebensunterhaltes.
Diese thatsächlich bestehenden Missstände sind im Wesentlichen dieFolge der complicirten gesetzlichen Grundsätze. Man wollte dem Ar-beiter keine Wohlthat, sondern ein gesetzliches Recht auf Rente ge-währen. Letztere sollte er selbst je nach der Zahl und Höhe seinerBeiträge zu steigern im Stande sein.
Dieser Gedanke hat zuerst etwas Bestechendes, kann aber vor einerernsteren Kritik nicht Stand halten. Denn der Umstand, dass die Ar-beitgeber die Hälfte der Kosten des Gesetzes, der Staat einen grossenTheil der Rente übernommen hat, ist eine Durchbrechung des Grundsatzesder Selbstversicherung. Ausserdem wird durch die Höhe und die Zahl derWochenbeiträge des Arbeiters die Rente im Allgemeinen nur wenig erhöht.
Deshalb ist es Jogischer mit diesen, nun einmal nicht streng durch-geführten Prinzipien zu brechen und für die Zukunft eine, vielleicht