Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
63
Einzelbild herunterladen
 

Speciellc Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 63

solcher Volksheilstätten privaten Wohltbätigkeitsvereinigungen zur Ver-fügung gestellt und sich kontraktlich eine gewisse Anzahl von Bettenfür ihre Kranken zu einem bestimmten Verpflegungssatze gesichert. DerAufnahmemodus für diese Anstalten ist im Allgemeinen folgender: DerVersicherte, der sich leidend fühlt, stellt an die Versicherungsanstaltseines Bezirks einen Antrag auf Krankenfürsorge, dem ein ärztlichesAttest oder eine kurze ärztliche Bescheinigung beigelegt ist. Nach einerärztlichen Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Anstalt wird erdann, falls er für die Einleitung des Heilverfahrens für geeignet befundenwird, auf Kosten der Anstalt der Heilstätte überwiesen.

Ebenso wichtig, ja vielleicht noch wichtiger, erscheint die Ver-hütung von Krankheiten, die Prophylaxe. Auch hierin sind schonseitens einzelner Versicherungsanstalten ernste Anläufe gemacht worden.So versendet die hanseatische Versicherungsanstalt seit einigen Jahrenan die Krankenkassen und Versicherten ihres Bezirks Flugblätter, welchein kurzen Zügen die Ansteckungs- und Verbreitungsweise der Lungen-tuberkulose, dieser Geissei des Menschengeschlechts und besonders derArbeiterbevölkerung, enthalten. Ferner wird in diesen Blättern daraufhingewiesen, wie sich der Gesunde und Kranke durch persönliche Rein-lichkeit und ein geeignetes gesundheitsgemässes Verhalten vor den Ge-fahren dieser Krankheit schützen kann.

Die Berliner Versicherungsanstalt, welche auf die schwere, zu früh-zeitiger Invalidität führende Gewerbekrankheit der Maler, die Bleiver-giftung mit ihren mannigfachen Folgen, aufmerksam geworden ist, hatan die Maler ihres Versicherungsbezirks durch Vermittelung der Kranken-kassen, Arbeitervereine etc. gedruckte, kurz gehaltene Vorschriften er-lassen, welche die Interessenten darüber aufklären, wie sie sich persön-lich durch Reinlichkeit,. Händewaschen und Kleiderwechsel vor der Nah-rungsaufnahme, Vermeidung des Rauchens während der Arbeit mitbleihaltigen Farben etc. vor der Bleivergiftung schützen können. Geradedie Prophylaxe der Gewerbekrankheiten ist bisher zu sehr ver-nachlässigt worden. Die maassgebenden Bestimmungen der Gewerbe-ordnung sind für den praktischen Gebrauch zu allgemein gehalten undinfolgedessen zu leicht zu umgehen. Speciellere Ausführungsbestimmungensind seitens des Bundesrates bis jetzt nur für die Bleifarben- undCigarrenindustrie erlassen worden, der übrige Theil der Gewerbehygieneist nicht einheitlich geregelt, sondern den Regierungen der einzelnenStaaten, Regierungsbezirke, Kreise und Communen überlassen. So kommtes häufig vor, dass gewissenlose Unternehmer, um lästigen Polizeiver-ordnungen zu entgehen, einfach in einen anderen Verwaltungsbezirkübersiedeln. Diese fehlende einheitliche Regulirung der Bestimmungenüber die Gewerbehygiene wäre eine dankbare Aufgabe der Versicherungs-anstalten; sie sind die berufenen Behörden in Verbindung vielleicht mitden Gewerbeinspectionen hier erfolgreich einzugreifen nach dem Vorbildeder Berufsgenossenschaften, welche gerade auf dem Gebiete der Unfall-verhütung so Grosses erreicht haben.