Specielle Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 61
Versicherung fort, so können sie unter Umständen in den gleichzeitigenGenuss der Unfall- und Invaliden- oder Altersrente gelangen. Die In-validen- und Altersrenten ruhen (d. h. die Rente gelangt zeitweilig nichtzur Auszahlung), solange und soweit der Gesammtbetrag beider Renten-kategorien den Betrag von jährlich 415 M. übersteigt.
Bei der geringen Höhe, welche die Invaliditäts- und Altersrentenvorläufig noch haben, ist eine sichtbare Einwirkung des Gesetzes aufeine Hebung und Besserung der socialen Verhältnisse oder gar auf eineEntlastung der Armenpflege nicht merkbar geworden. Ein Inva-liden- oder arbeitsunfähiger Altersrentner ist zur Zeit immer noch aufeine laufende Armenunterstützung angewiesen. Das Eine aber ist schonerreicht worden, die Fürsorge für unsere invaliden Arbeiter hatsich gehoben und gebessert; der Arbeiter, dem früher im Falle derArbeitsunfähigkeit allein die Armenunterstützung als eine Wohlthat zu Theilwurde, erhält jetzt in erster Linie die ihm auf Grund seiner Prämien-beiträge gesetzlich zukommende Rente und ausserdem, falls letzterenicht zu seinem Lebensunterhalte ausreicht, noch eine Armenunter-stützung. Im Laufe der Jahre wird durch die wachsende Höhe derJahresrente die Annenunterstützung mehr und mehr entbehrlich unddamit Staat und Gesellschaft mehr und mehr pekuniär entlastet werden.
Ausser diesen gesetzlich vorgeschriebenen Rentenzahlungen giebtdas Gesetz den Versicherungsanstalten noch das Recht für die Ver-sicherten Aufwendungen bezüglich einer geeigneten Krankenfürsorgezu machen. Nach § 12 sind die Versicherungsanstalten befugt, ihrenVersicherten in Krankheitsfällen, sofern als Folge der Krankheit Inva-lidität zu besorgen ist, freie ärztliche Behandlung, Arznei und Anstalts-pflege zu gewähren. Man will auf diese Weise durch ein rechtzeitigesEingreifen den Versicherten vor der drohenden Invalidität bewahren, ihnseinen Angehörigen länger erwerbsfähig erhalten und selbst eine Er-sparniss durch Nichtzahlung der Rente machen.
In der ersten Zeit des Bestehens des Gesetzes wurde von dieserBefugniss seitens der Versicherungsanstalten nur ein massiger Gebrauchgemacht; man schickte einzelne Versicherte, bei denen ein vorzeitigesEintreten der Invalidität zu befürchten stand, in die Bäder, orthopädi-schen und heilgymnastischen Anstalten. Mit der grossen Vermögens-vermehrung aber, welcher sich die meisten Versicherungsanstalten zuerfreuen hatten, gewann die Krankenfürsorge eine immer grössere Ausdehnung.
So errichtete die Anstalt Berlin im Jahre 1894 ein eigenes Sana-torium in Gütergotz bei Drewitz-Potsdam. Hier werden nur männ-liche Kranke in Behandlung genommen, bei denen eine länger dauerndeWiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Die Aufnahmegeschieht auf Antrag des Versicherten oder seines Arztes an den Vor-stand der Anstalt. Dieser lässt ihn durch den dirigirenden Arzt desSanatoriums in Berlin untersuchen und ordnet bei günstigem Ausfalleder Untersuchung die Ueberführung in das Sanatorium an. Die Auf-nahme und die Verpflegung dort erfolgen kostenlos für den Yei-sicherten;