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ten ist ein ganz anderer; er betrifft bei der Invaliditätsversicherung alleLohnarbeiter, bei der Krankenversicherung sind die Hausindustriellen,das Gesinde, die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, Handlungs-gehilfen und Betriebsbeamten, die unständigen, d. h. die nicht sesshaften,Arbeiter nicht "versicherungspflichtig; die Unfallversicherung erstreckt sichnur auf verhältnissmässig wenige, mit besonderen Gefahren verbundeneBetriebe. Audi schliesst sich die Invalidenversicherung zeitlich nicht direktan die Krankenversicherung an. Letztere gewährt eine gesetzliche Unter-stützung nur für 13 Wochen, während (bei längerer Krankheit) der Bezugder Invalidenrente für ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit erst nach einemJahre beginnt, sodass der Versicherte dann dreiviertel Jahr ausserhalbder reichsgesetzlichen Fürsorge steht und nur auf die Wohlthaten dercommunalen Armenpflege angewiesen ist. Nach der neuen Novelle sollallerdings die Wartezeit für ununterbrochene Invalidität aui ein halbesJahr verkürzt werden. Die Versicherungsanstalten können von denKrankenkassen verlangen, dass sie die Krankenfürsorge für ihre Ver-sicherten in dem von der Versicherungsanstalt gebotenen Umfange über-nehmen. Die Kosten für diese Fürsorge hat die Versicherungsanstaltzu ersetzen. Auch bei der Festsetzung der Lohnklassen macht sich derEihfluss der Krankenversicherung geltend. Die Lohnklassen sind nichtgebildet auf Grund des thatsächlichen Jahresverdienstes der Versicherten,sondern werden nach dem drcihnndertfachen Betrage des für die Kran-kenkassenbeiträge massgebenden durchschnittlichen Tagesverdienstesberechnet. Auch die Verwaltung der Invaliditätsversicherungsanstaltenknüpft an das ältere Krankenkassengesetz Insofern an, als die Mitgliederdes Ausschusses durch die Krankenkassenvorstände gewählt werden, unddie Krankenkassen bei der invalidisirung gehört werden sollen, auchdarf ihnen die Einziehung der Beiträge und die Ausstellung der Quittungs-karten übertragen werden.
Der Anschluss der Invaliditätsversicherung an die Unfallver-sicherung ist etwas enger. Die Unfälle, Avelche „bei dem versiche-rungspflichtigen Betriebe" sich ereignen, muss die Berufsgenossenschaftentschädigen; alle anderen Unfälle kommen auf Rechnung der Invalidi-tätsversicherung. Aber auch für Betriebsunfälle hat vorläufig die Invalidi-tätsversieherung einzutreten, bis die Entschädigungspflicht der betreffen-den l)crufsgcnossenschaft festgestellt ist, Ist letzteres der Fall, so mussdie Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig gemacht werden. Diese. Be-stimmung soll den Verletzten möglichst schnell in den Besitz der Rentesetzen und verhüten, dass das Renten verfahren durch die Untersuchung,ob oder in wie weit ein Betriebsunfall vorgelegen hat, zum Nachtheilfür den Verletzten verzögert wird.
Personen, die im Genüsse einer Unfallrente stehen, sind noch ver-sicherungspflichtig für die Zeit ihrer Lohnarbeit, soweit sie also nochnicht gänzlich erwerbsunfähig sind. Sie können aber auf ihren Antraghin von der Versichernngspflicht befreit werden, wenn die Unfallrenteden Mindestbetrag der Invalidenrente erreicht. Setzen sie aber ihre