Speoielle Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 59
Dies sind im Grossen und Ganzen die Grundzüge des Gesetzes,welches den Zweck verfolgt dem social schwächsten Theile der Bevölke-rung des Deutschen Reiches auf Grund einer Zwangsversicherung imAlter und in dem Falle verlorener Erwerbsfähigkeit die Alters- resp.Invalidenrente zu gewähren.
Die Kosten der Versicherung werden für die Versicherten gemindertdadurch, dass auch die Arbeitgeber einen Antheil an den Beiträgen zuhefern haben und andrerseits durch den Zuschuss, welchen das Reichzu jeder B,ente leistet. Durch die beiden letzteren Bestimmungen wirddie Versicherung für die Versicherten in einer Weise verbilligt, wie esbei keiner Privatversicherungsanstalt möglich wäre.
Zwar erscheinen die Leistungen der Versicherungsanstalten bezüg-lich der Höhe der Einzelrenten vorläufig noch recht gering — die jähr-liche Invalidenrente beträgt zur Zeit etwa 115—140 M., die Altersrente106—190 M. — immerhin aber ist die Gesammtsumme der Rentenschon eine ganz enorme.
So wurden bis zum Jahre 1897 an Invalidenrenten ca. 53 MillionenMark ausbezahlt, an Altersrenten ca. 137 Millionen Mark, also zusammenca. 190 Millionen Mark. Dabei stieg die Zahl der Invalidenrente er von17 000 auf 52062 im Jahre 1896; die Zahl der Altersrentner, welcheanfangs natürlich grösser (132 900) war als die der Invalidenrentner,betrug im Jahre 1896 ungefähr 30000, wurde also von der Zahl derInvalidenrentner bedeutend übertroffen. Schon das Verhältniss der In-validenrenten zu den Altersrenten im Jahre 1896 zeigt, dass erstere imweiteren Verlaufe der Wirkung des Gesetzes im Gegensatz zu letztereneine immer grössere Bedeutung erlangen worden. Es ist ja auch klar,dass die Anzahl der Altersrentner keine wesentliche Steigerung erfahrenwird, sie wird nur wachsen entsprechend etwa der Zunahme der Be-völkerung. Die Zahl der Invaliden aber und die Höhe der Rentenwächst in den ferneren Jahren hauptsächlich mit der Zahl und Höheder Wochenbeiträge der Versicherten. So hat man rechnungsmässigfestgestellt, dass von den Versicherten, von denen im ersten Jahre nie-mand Invalidenrente beziehen kann, nach 50 Jahren 11,40 pCt. Inva-lidenrente beziehen werden, während die Zahl der Altersrentner im erstenwie im 50. Rechnungsjahre dieselbe bleiben wird, 1,20 auf 100 Ver-sicherte.
Ebenso sind von 100 M. Rente im ersten Jahre 0 M. Invaliden-und 100 M. Altersrente, nach 50 Jahren 94 M. Invaliden- und ca. 6 M.Altersrente auszuzahlen.
Aus diesen Betrachtungen lässt sich leicht ersehen, dass das AVesendes Gesetzes für die Zukunft in der Entschädigung der Versicherten inFällen der Invalidität beruht; die Altersrente wird stets nur eine neben-sächliche Bedeutung erhalten.
Der Zusammenhang des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzesund der früheren Arbeiterversicherung, der Krankenkassen- und Unfall-gesetzgebung ist ein ziemlich lockerer. Schon der Kreis der Versicher-