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papieren zu vermeiden. Besonders für gemeinnützige Zwecke, soweitdie Unternehmungen in pekuniärer Beziehung die Gewähr der Sicherheittragen, können die Gelder der Versicherungsanstalt zinstragend angelegtwerden und auf diese Weise wiederum zur Förderung der Interessen desArbeiterstandes wirksam werden. So hat man an die Errichtung vonArbeiterwohnungen für Rechnung der Versicherungsanstalten zu denken,so können Hypotheken für die Errichtung von Arbeiterheilstätten, Arbeits-nachweisen und Herbergen übernommen werden.
Die Versicherungsanstalten haben über ihre Geschäfts- und Rech-nungsergebnisse dem Reichsversicherungsamt in regelmässigen Zeit-abschnitten Bericht zu erstatten.
Letzteres hat die Aufgabe, die Versicherungsanstalten bezüglichder Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu be-aufsichtigen. Alle Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes sindendgültig, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt hat.
Das Reichsversicherungsamt kann jederzeit eine Prüfung der Ge-schäftsführung der Versicherungsanstalten vornehmen.
Sämmtlichc Schriftstücke, Bücher, Belege, Geldbestände und Werth-papiere sind ihm auf Verlangen vorzulegen. Es entscheidet über Streitig-keiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Ver-sicherungsanstalten sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Aus-legung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlenbeziehen.
Die Entscheidungen der Reichsversicherungsamtes erfolgen in derBesetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtständigen Mit-gliedern, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und derVersicherten befinden muss, und unter Zuziehung von mindestens einemrichterlichen Beamten, wenn es sich handelt:
1. um die Entscheidung bei Revisionen gegen die Entscheidungender Schiedsgerichte;
2. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten beiVeränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten.
Sofern für das Gebiet eines Bundesstaates ein Landesversiche-rungsamt errichtet ist, unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten,welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaates nicht hinaus erstrecken,der Beaufsichtigung des Landesversicherungsamtes. Landesversicherungs-ämter bestehen für Baden, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Schwerin,Mccklenburg-Strelitz, Reuss ä. L.. Sachsen und Württemberg. Da sichdie Versicherungsanstalten für die beiden Mecklenburg und Reuss ä. L.über die Bezirke ihrer Bundesstaaten hinaus erstrecken, so fällt die Zu-ständigkeit dieser Landesversicherungsämter für dies Gesetz hinweg, da-für tritt das Reichsversicherungsamt ein. Letzteres ist insbesondereallein zuständig für die Entscheidungen über die Revisionen der schieds-gerichtlichen Urtheile; letzteres ist aus dem Grunde geschehen, umin wichtigen Rechtsfragen eine einheitliche Rechtsprechung herbeizu-führen.