Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
57
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Specielle Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 57

sämmtliehe Quittungskarten des Antragstellers ein. Er kann auch nochweitere Erhebungen veranlassen, z. B. eine ärztliche Untersuchung durcheinen Vertrauensarzt, und entscheidet nun endgültig über den Antrag.Diese Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgetheilt. DerK>entenbewerber kann gegen diese Entscheidung des Vorstandes innerhalbvier Wochen Berufung beim Schiedsgericht, einlegen; gegen des letzterenSpruch steht beiden Theilen wiederum innerhalb vier Wochen nach Zu-stellung der Entscheidung die Revision beim Reichsversicherungsamt zu.Die Auszahlung der Rente erfolgt auf Anweisung der' Versicherungs-anstalt durch die Post. Die Verthcilung der Rente auf die betheiligtenVersicherungsanstalten und das Reich geschieht durch das Rechnungs-bureau des Reichsversicherungsamtes. Diesem reicht der Vorstand nachrechtskräftiger Feststellung der Rente eine Ausfertigung der Entscheidungnebst den sämmtlichen Q.uittungskarten ein. Auf Grund der letzterenwerden die von den Postanstalten jeden Monat vorschussweise gezahltenPentenbeträge auf die einzelnen Versicherungsanstalten vertheilt und vondiesen alljährlich wieder erstattet.

Zur Controle über die gesetzliche Ausführung der Versicherungseitens der Arbeitgeber können die Versicherungsanstalten besondereVorschriften erlassen und bestimmte Controlbeamte anstellen. Sie könnenauch die Arbeitgeber durch Geldstrafen bis zum Betrage von 100 M.zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten veranlassen. Die Arbeitgeberund Versicherten sind ferner verpflichtet den Versicherungsanstaltensowie ihren beauftragten Organen und Beamten jede Auskunft über ihrArbeitsverhältniss zu geben und ihnen die Quittungskarten zur Ausübungder Oontrole oder zur Herbeiführung eventuell erforderlicher Berichtigun-gen gegen schriftliche Bescheinigung auszuhändigen. Auch hierzu könnensie durch Geldstrafen bis zu 300 M. angehalten werden.

Bezüglich der Vermögensverwaltung der Versicherungsanstaltenist die Bestimmung getroffen, dass die verfügbaren Gelder wie beider Unfallversicherung in erster Linie in öffentlichen Sparkassen oderwie die Gelder bevormundeter Personen angelegt, werden. Es kommenalso nur die Schuldverschreibungen in Betracht, welche vom DeutschenReich, einem Deutschen Bundesstaate oder den Reichslanden Elsass-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder derenVerzinsung gesetzlich garantirt ist. Ausserdem können noch die Schuld-verschreibungen angekauft werden, die von Deutschen communalenKörperschaften (Provinzen, Kreisen, Gemeinden etc.) ausgestellt sind;ferner können die Gelder auch bei der Reichsbank verzinslich angelegtwerden.

In zweiter Linie kann auch ein Theil des Vermögens jedochnicht mehr als der vierte Theil des Vermögens der einzelnen Versiche-rungsanstalten - - in Grundstücken und anderen als den oben genanntenzinstragenden Papieren angelegt werden. Diese Erlaubniss ist aus demGrunde gegeben worden, um eine Störung des Geldmarktes durch dievoraussichtlich grosse Nachfrage nach sicheren Staats- und anderen Anlage-