Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
56
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56 Pielioke,

Reichszuschuss von 50 M. zu jeder Rente an der Rentenfestsetzung be-theiligt ist und ausserdem natürlich auch ein ethisches Interesse an dersachgemässen Durchführung des Gesetzes hat: andrerseits vertritt erzu gleicher Zeit die Interessen der übrigen Versicherungsanstalten; dennalle die Anstalten, für welche seitens des Versicherten Beiträge geleistetsind, haben nach dem Verhältniss dieser Beiträge an der RentenzahlungTheil zu nehmen.

Mehrere Versicherungsanstalten können Rückversicherungsver-bände schliessen, indem sie die gesetzlichen Lasten ganz oder zum Theilgemeinsam zu tragen vereinbaren.

Die Entscheidung über Berufungen gegen die Beschlüsse des Vor-standes der Versicherungsanstalten über die Bewilligung von Renten istbesonderen Schiedsgerichten übertragen worden. Von diesen bestehtin jedem Versicherungsbezirk mindestens eins. Sie setzen sich zusammenaus je einem Vorsitzenden, der ein öffentlicher Beamter der Centralbe-hörde des betreffenden Bundesstaates sein muss und durch einen Stell-vertreter in Behinderungsfällen vertreten wird, und aus mindestens vierBeisitzern, welche je zwei und zwei der Klasse der Arbeitgeber undArbeitnehmer angehören.

Die Entscheidungen des Schiedgerichts finden jedoch nur bei einerBesetzung durch drei Mitglieder statt, den Vorsitzenden, je einen Arbeit-geber und Arbeitnehmer als Beisitzende.

Die Beisitzer werden vom Ausschusse der Versicherungsanstalt inder durch das Statut bestimmten Zahl auf fünf Jahre gewählt. Die Kostendes Schiedsgerichts werden von der Versicherungsanstalt getragen; wer-den jedoch durch unbegründete oder gar frivole Beweisanträge besondereKosten veranlasst, so können diese vom Schiedsgerichte den Betheiligtenauferlegt werder.

Das Verfahren für die Feststellung der Rente erfolgt auf Antragdes Versicherten hin. Dieser hat seinen Anspruch auf Bewilligung einerInvaliden- und Altersrente bei der unteren Verwaltungsbehörde, also z. B.beim Magistrat oder Landrath einzubringen. Beizufügen sind die Quit-tungskarte sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs dienendenBeweisstücke, wie ärztliches Attest, Krankheits- oder Arbeitsbescheinigun-gen. Handelt es sich um einen Antrag auf Invalidenrente, so hat dieuntere Verwaltungsbehörde die Vertrauensmänner sowie den Vorstandder Krankenkasse, welcher der Antragsteller angehört, über diesen An-spruch zu hören und deren Aeusserungen nebst seiner eigenen gutacht-lichen Aeusserung und den sämmtlichen Papieren dem Vorstande der-jenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche der Antragstellernach Massgabe der eingereichten Quittungskarte zuletzt Beiträge geleistethat. Bei der x<Utersrente ist die Anhörung der Vertrauensmänner undder Krankenkassenvorstände unnöthig. Der Vorstand prüft den Antragauf Grund der eingereichten Urkunden und gutachtlichen Aeusserungen.Ist nun der Antrag aus formellen Gründen, z. B. wegen Nichterfüllung<ler Wartezeit, nicht ohne Weiteres anzuweisen, so fordert der Vorstand