Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
55
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Speoielle Kranlienversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 55

Amtes ohne genügende Entschädigung entziehen, vorn Vorstande miteiner Geldstrafe bis zu 1000 M. belegt werden.

Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut errichtet. Dasselbemuss Bestimmung treffen:

1. über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnissesowie die Berufung des Ausschusses, über die Bestellung desVorsitzenden desselben und über die Art der Beschlussfassung;

2. für den Fall der Bestellung eines Aufsichtsrathes über die Artseiner Bestellung, die Zahl seiner Mitglieder, seine Obliegen-heiten und Befugnisse;

3. über die Art der Bestellung der Vertrauensmänner etc.;

4. über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärun-gen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnenhat;

5. über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber demVorstande;

6. über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer;

7. über die Höhe der an die nichtbeamteten Organe der Versiche-rungsanstalt zu zahlenden Vergütungen;

8. über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung;

9. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;

10. über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungenzu erfolgen haben;

11. über die Voraussetzungen einer Aenderung des Statuts.

Das Gesetz wollte der Selbstverwaltung der Versicherungsanstaltenmöglichst Spielraum lassen, es gab ihnen deshalb zum weiteren Ausbauihrer inneren Verwaltung gewisse Freiheiten in Form des Statutes,welches in den genannten Bestimmungen nur das dringend nothwendigeGerüst zu einer zweckentsprechenden Organisation enthält. Vorschlägefür die Aufsteilung der Statuten der Versicherungsanstalten sind imReichsamt des Innern ausgearbeitet und von den einzelnen Anstalten alsMuster benutzt worden.

Die Aufgaben des Ausschusses der Versicherungsanstalten bestehenin der Wahl der Schiedgerichtsbeisitzer, der Prüfung der Jahresrechnun-gen, der Beschlussfassung über die Bildung von Rückversicherungsver-bänden, in der Beschlussfassung über Abänderungen des Statutes undfür den Fall, dass kein Aufsichtsrath besteht, in der Ueberwachung derGeschäftsführung des Vorstandes.

Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt ist zur Wahrungder Interessen des Reiches und der anderen Versicherungsanstalten einStaatscommissar bestellt. Dieser hat besonders das Recht an allenVerhandlungen des Vorstandes, des Ausschusses und des Aufsichtsrathesberathend Theil zu nehmen, ebenso an den Verhandlungen des Schieds-gerichts, er kann Einsicht in die Akten nehmen, Anträge stellen undbei Rentenfestsetzungen die gesetzlichen Rechtsmittel einlegen. Er wahrtalso einmal das Interesse des Reiches, welches pekuniär durch den