Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
54
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54 Pielioke,

Innungskrankenkassen, Knappschaftskassen und anderer zur Wahrungvon Interessen der Seeleute bestimmter, obrigkeitlich genehmigter Ver-einigungen von Seeleuten gewählt.

Soweit die Versicherten solchen Kassen nicht angehören ist denVertretungen der weiteren Communalverbände oder den Verwaltungender Gemeindekrankenversicherung eine der Zahl' dieser Pers'onen ent-sprechende Betheiligung an der Wahl einzuräumen.

Der Ausschuss vertritt also die Gesammtheit der an def Versiche-rung durch die Beitragszahlung pekuniär betheiligten Personen, er stelltdar die Generalversammlung der Interessenten. Da beide Theile, Arbeit-geber sowohl als auch Arbeitnehmer, den gleichen Kostenbeitrag leisten,sind sie auch in gleicher Weise und in gleichem Verhältniss an derVerwaltung betheiligt. Ueber die Obliegenheiten und Befugnisse desAusschusses, über seine Berufung, seine Geschäftsführung bestimmt dasStatut. Die Wahl der Ausschussvertreter erfolgt nach einer von derLandes-Centralbehörde erlassenen Wahlordnung, die Centralbehörde kannjedoch auch andere Behörden mit dieser Aufgabe betrauen. Erstrecktsich der Bezirk der Versicherungsanstalt über mehrere Bundesstaaten,so wird die Wahlordnung vom Reichsversicherungsamt erlassen.

[Jin zu häufige Wiederholungen der Wahlen zu vermeiden, ist dieWahlperiode auf die Zeit von fünf Jahren festgesetzt worden.

Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, grossjährige,im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen, welche sich imBesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richter-liche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber dernach Maassgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevoll-mächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versichertrn die aufGrund dieses Gesetzes versicherten Personen.

Durch das Statut kann die Bildung eines Aufsichtsrathes an-geordnet werden. Letzterer muss aber gebildet werden in dem Falle,das's nach dem Statut dem Vorstände Vertreter der Arbeitgeber undVersicherten nicht angehören. Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsfüh-rung des Vorstandes zu überwachen und die ihm durch das Statutausserdem übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen. Er besteht aus dergleichen Zahl von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und istbefugt, die Berufung des Ausschusses zu verlangen. Die Mitglieder desAufsichtsrathes verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten Ersatzfür baare Auslagen, die Versicherten auch für entgangenen Arbeits-verdienst.

Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt werden Vertrauens-männer aus dem Kreise der Arbeitgeber und Versicherten bestellt; ihreBestellung ist obligatorisch, ihre Hauptaufgabe besteht in der Prüfungvon Rentenanträgen, in der Oontrolc der Rentenempfänger und der Bei-tragserhebung. Aufsichtsrathsmitgiicder und Vertrauensmänner aus denKreisen der Arbeitgeber können, sofern sie sich der Ausübung ihres