Specielle Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 53
rungsanstalt nicht ausreicht, der Communalverband, für welchen dieVersicherungsanstalt errichtet ist; im Unvermögensfalle desselben oder,wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat errichtet ist, dieserletztere. Das Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere als diein diesem Gesetze vorgesehenen Zwecke nicht verwendet werden. DieVersicherungsanstalt darf andere als die in diesem Gesetze ihr über-tragenen Geschäfte nicht übernehmen. Die durch die erste Einrichtungder Versicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von dem Communal-verbande oder dem Bundesstaate, für welchen sie errichtet wird, vor-zuschiessen; die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungs-anstalt aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu er-statten.
Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand verwaltet.Dieser hat die Anstalt gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten undhat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werdenvon einem oder mehreren Beamten des weiteren Communalverbandesoder Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist,wahrgenommen. Die Bezüge dieser Beamten werden von der Versiche-rungsanstalt dem Communalverbande oder der betreffenden Landes-regierung vergütet. Durch das Statut kann bestimmt werden, dass demVorstande neben den vorgenannten Beamten noch andere Personen an-gehören sollen. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Anstalten sindzum Zweck einer schnellen und gleichmässigen Erledigung im Interesseder Versicherten öffentlichen Beamten übertragen. Diese Geschäfte sindmehr formeller Art und bestehen im Wesentlichen in der Vermögens-verwaltung, der Rentenfestsetzung auf Grund der gesetzlichen Bestim-mungen und in dem Vertriebe der Marken. Ausser diesen Beamtenkönnen, falls der Ausschuss davon einen Vortheil für die Geschäftsfüh-rung erwartet, durch Statut noch andere Personen in den Vorstand auf-genommen werden. Ob diese Hilfskräfte der Klasse der Arbeitgeberoder Arbeitnehmer angehören, ist gleichgültig, auch kommt es garnichtdarauf an, dass beide Theile gleichmässig im Vorstande vertreten sind.Denn es war durchaus nicht die Absicht eine Vertretung der Arbeitgeberund Arbeiter im Vorstande zu schaffen, sondern man wollte bei derWahl dieser Hülfskräfte nur nach der praktischen Zweckmässigkeit ver-fahren. So kann z. B., wenn die Versicherungsanstalt es für nothwendigbefindet, eine Anzahl von Aerzten zur Prüfung und Controle der ärzt-lichen Gutachten, welche bei dem Vorstande eingehen, in den Vorstandgewählt werden.
Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuss gebildet, welcheraus mindestens je 5 Vertretern der Arbeitgeber und der Versichertenbesteht. Die Zahl der Vertreter wird durch die Landes-Centralbehörde,später durch das Statut bestimmt, sie muss für die Arbeitgeber und dieVersicherten die gleiche sein.
Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirke derVersicherungsanstalt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und