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auf Rente erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalender-jahre weniger als 47 Wochenbeiträge entrichtet worden sind. Die An-wartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine dasVersicherungsverhältniss begründende Beschäftigung oder durch freiwilligeBeitragsleistung eine Wartezeit von 5 Beitragsjahren zurückgelegt ist.Es erlischt also die Anwartschaft auf Rente nur durch grössere Unter-brechungen der Beitragsleistung, wie sie z. B. bei Gesellen, die selbst-ständige Betriebsunternehmer werden, eintreten. Durch kürzere Unter-brechungen einer Lohnarbeit, wie sie durch Krankheit, Militärdienst oderzeitweilige Arbeitslosigkeit eintreten können, geht der Versicherte nichtdes Rentenanspruches verlustig.
Tritt in den Verhältnissen des Rentenempfängers eine Veränderungein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig erscheinen lässt,so kann ihm die Rente entzogen werden.
Der nach dem Gesetze erworbene Rentenanspruch ruht, d. h.die Rente gelangt nicht zur Auszahlung:
1. für diejenigen Personen, welche im Genuss von Unfallrenten,Pensionen oder Wartegeldern aus öffentlichen Mitteln sindj so-lange und soweit diese Renten unter Hinzurechnung der gesetz-lichen Invalidenrente den Betrag von 415 M. übersteigen. Letzteresist die Invalidenrente, welche ein in der ersten Lohnklasse Ver-sicherter nach 50 Beitragsjahren erlangen würde;
2. solange der Rentenberechtigte eine die Dauer von 1 Monat über-steigende Freiheitsstrafe verbüsst, oder solange er in einem Ar-beitshause oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist;
3. solange er nicht im Inlande wohnt; durch Beschluss des Bun-desraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebieteausser Kraft gesetzt werden.
Diese Bestimmung, dass die Rente für die im Auslande wohnendenPersonen im Allgemeinen nicht zur Auszahlung gelangt, beruht auf einemZweckmässigkeitsgründe. Denn diejenigen Personen j welche renten-berechtigt sind, müssen den Postanstalten diese Berechtigung nach-weisen; hierzu gehört ferner auch noch der Nachweis, dass sie nochleben, denn mit ihrem Tode würde die Renten berech tigung aufhören.Ein solcher Nachweis kann aber vom Auslande aus nicht mit genügen-der Sicherheit geführt werden, auch kann man ausländische Postanstal-ten nicht mit der Auszahlung der Rente beauftragen, weil sie die Ver-fügungen des Deutschen Reiches nicht zu befolgen haben.
Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Ge-meinden und Armenverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,sowie sonstige gesetzliche statutarische oder auf Vertrag beruhende Ver-pflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke erwerbsunfähige oder hilfs-bedürftige Personen werden durch dies Gesetz nicht berührt. Ein Ueber-gang des Anspruchs auf Rente findet nur statt, wenn seitens einerGemeinde oder eines Armenverbandes dem Hilfsbedürftigen Unterstützun-