Speciellc Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 51
gen zu Theil geworden sind, und zwar in der Höhe des Betrages dergeleisteten Unterstützungen. In Siiddeutschland, wo besondere landes-gesetzliche Vorschriften bezüglich der Armenpflege bestehen, kann dieserRentenanspruch auch auf Betriebsunternehmer und Kassen übergehen.Es kann also ein Rentenberechtigter im Falle seiner Bedürftigkeit ausserder Invalidenrente noch eine Armenunterstützung beziehen, und andrer-seits kann die mit der Armenpflege betraute Behörde in solchen Fallendie Auszahlung der Rente an sich beanspruchen.
Insoweit den nach Maassgabe dieses Gesetzes zum Bezüge von In-validenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatzdes ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zu-steht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage dervon dieser zu gewährenden Rente über.
Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, nochübertragen, noch für andere als die im § 749 Abs. 4 der Oivilprocess-ordnung bezeichneten Alimentenforderungen der Ehefrau und ehelichenKinder und die Forderungen der ersatzberechtigten Gemeinden undArmenverbände gepfändet werden.
Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversiche-rung erfolgt durch Versicherungsanstalten, welche nach Bestim-mung der Landesregierungen für weitere Communalverbände ihres Ge-bietes oder für das Gebiet des Bundesstaates errichtet werden. Auchkann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietsteile derselben, sowie fürmehrere weitere Communalverbände eines Bundesstaates eine gemein-same Versicherungsanstalt errichtet werden. In der Versicherungsanstaltsind alle diejenigen Personen versichert, deren Beschäftigungsort im Be-zirke der Versicherungsanstalt liegt.
Soweit die Beschäftigung in einem Betriebe stattfindet, dessen Sitzim Inlando belegen ist, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebes.
Es wurde seiner Zeit ausdrücklich abgelehnt, die Durchführung desneuen Gesetzes den Krankenkassen oder den Berufsgenossenschaften zuübertragen. Die Krankenkassen erschienen zu klein, sind in ihrem Be-stände zu sehr dem Wechsel unterworfen und umfassen nicht alle derInvalidenversicherung unterworfenen Personen. Auch die Berufsgenossen-schaften umfassen nicht alle in Betracht kommenden Personen; fernerist ihre Organisation nicht für die Durchführung des Gesetzes geeignet,da sie selbst sowohl bezüglich der Kostenbeiträge als auch bezüglichder Verwaltung nur auf der Theilnahme der Arbeitgeber beruhen, währenddie Kosten des neuen Gesetzes in gleicher Weise von den Arbeitgebernund Arbeitnehmern getragen werden, folglich auch beide Theile ingleicher Weise Antheil an der Vermögensverwaltung haben müssen.Aus diesen und anderen Gründen hat man selbständige Versicherungs-anstalten mit dem Rechte juristischer Persönlichkeit und Selbstver-waltung geschaffen. Ihre Bezirke lehnen sich an die Bundesstaaten, dieProvinzen oder ähnliche weitere Communalverbände an. Es sind im