Specielle Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 49
und zwar gerade soviel als die Dauer der Wartezeit beträgt, nämlich30 X 47 = 1410 Beiträge. Es richtet sich also die Höhe der Alters-rente nur nach der Höhe der Einzelbeiträge und nicht auch nach ihrerZahl. Die Altersrente beträgt deshalb bei Verwendung nur einer Classevon Beitragsmarken
in Lohnklasse I . . . 106,40 M.II . . . 134,60 „„ „ III .. . 162,80 .,
„ ., IV . . . 191,00 „
Die Höhe der Renten wird gewöhnlich innerhalb der angegebenenGrenzen schwanken, da man nicht annehmen kann, dass der Versichertewährend der ganzen Zeit seiner Versicherung immer ein und derselbenLohnklasse angehört hat. Für Krankheits- und "Militärdienstwochen wirdbei der Rentenberechnung die Lohnklasse II zu Grunde gelegt.
Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlustder Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.
Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer in der Entschei-dung festgestellt wird, der Tag, an Avelchem der Antrag auf Bewilligungder Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist. DieAltersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des 71. Lebens-jahres. Dieselbe kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger Invaliden-rente gewährt wird. Die Altersrente soll nur einen Zuschuss darstellenzu dem Arbeitsverdienst, den der 70 jährige, noch arbeitsfähige Lohn-arbeiter, der aber durch das hohe Alter voraussichtlich in seiner Erwerbs-fähigkeit theilweise beschränkt ist, sich noch erwirbt. Sie fällt fort,sobald die höhere Invalidenrente gewährt werden muss.
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie in denGenuss einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch auf Erstattungder Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzerenfür mindestens fünf Beitragsjahre entrichtet worden sind. Mit der Er-stattung erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniss begrün-dete Anwartschaft.
Stirbt eine männliche Person nach Ablauf der AVartezeit, bevor siein den Genuss der Rente gelangt ist, so steht der hinterlassencn Wittweoder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassencn ehelichenKindern unter 15 Jahren ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte derfür den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu. Zweck genannter Bestim-mung ist, durch diese Entschädigung die Noth zu lindern, welche geradenach dem Tode des Ernährers sich in den Familien der Arbeiter in derRegel am bittersten geltend macht. Bei dem Tode von weiblichenVersicherten haben unter obigen Vorbedingungen auch deren unehelicheKinder Anspruch auf diese Entschädigung. Diese Bestimmungen* findenjedoch keine Anwendung, sofern den Hinterbliebenen aus Anlass desTodes des Versicherten auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes eineRente gewährt wird.
Die aus einem Versicherungsverhältniss sich ergebende Anwartschaft
Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 2. Abtli. ^_