Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
48
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48 Pielicke,

militärischen Dienstleistungen anzugeben und über das Endergebniss demInhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. Die Zahl und dieHöhe der Beitragsmarken bestimmen bei der dereinstigen Rentenberech-nung die Höhe der Rente. Die Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit,wenn sie nicht bis zum Schlüsse des 3. Jahres, welches dem am Kopfeder Karte bezeichneten Jahre folgt, zum Umtausche eingereicht wordenist. Es soll diese Bestimmung die Controle des Erlöschens der An-wartschaft erleichtern. Die abgegebenen Quittungskarten werden an dieVersicherungsanstalten, deren Namen sie tragen, zurückgesandt. DemArbeitgeber, Arbeitnehmer oder dritten Personen ist es untersagt irgend-welche Eintragungen oder Vermerke auf der Quittungskarte zu machen.Letztere selbst bleibt im Besitz des Arbeitnehmers.

Was nun die Höhe der Renten anbetrifft, so besteht die Inva-lidenrente aus dem Reichszuschusse von 50 M. und einem Grund-betrage von 60 M. Letzterer ist von der Versicherungsanstalt aufzu-bringen und steigt mit jeder vollendeten Beitragswoche in der Lohn-klasse I um 2 Pfennig, in der Lohnklasse H um 6 Pfennig, in derLohnklasse III um 9 Pfennig und in 'der Lohnklasse IV um 13 Pfennig,Es steigt also die Invalidenrente mit der Höhe und der Zahl derWochenbeiträge, also nach Maassgabe der Lohnklasse und der zeitlichenDauer der Beiträge. Nach obiger Berechung beträgt die Mindestrente,welche nach Ablauf einer Wartezeit von 235 Beitragswochen gewährtwird, jährlich

in Lohnklasse I . . . 114,70 M.II . . . 124,10HI . . . 131,15,, ., IV . . . 140,55

und die Rente nach Ablauf von 50 Beitragsjahren (einen eigentlichenHöchstbetrag kennt das Gesetz nicht) jährlich

in Lohnklasse I . . . 157,00 M.II . . . 251,00ni . . . 321,50IV . . . 415,50Während der Uebergangszeit, d. h. während der ersten 5 Kalender-jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nur ein Beitragsjahrobligatorisch; es beträgt also in diesem Falle der mögliche Mindest-betrag der Invalidenrente 110,94 M., 112,82 M., 114,23 M., 116,11 M,für die einzelnen Lohnklassen.

Bei der Berechnung der Altersrente sind von der Versicherungs-anstalt für jede ßeitragswoche aufzubringen

in Lohnklasse I ... 4 Pfennige. . 11 ... 6

;, ,, 111 .. . 8

IV . . . 10dabei wird eine ganz bestimmte Zahl von Wochenbeiträgen unabhängigvon der thatsächlichen Zahl der Einzelbeiträge in Anrechnimg gebracht,