Specielle Krankenversorgung- für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 47
Um jedoch unzulässigen Spekulationen die Spitze abzubrechen, darf dieZahlung der Wochenbeiträge nur für die mittlere Lohnklasse II ge-schehen, und gleichzeitig muss für jede Beitragswoche eine Zusatzmarkebeigebracht werden. Durch Beschluss des Bundesrathes werden dieZuschlagsbeiträge in Form von Doppelmarken erhoben. Die eine Hälfteder Doppelmarke stellt den Beitrag des Versicherten für den Reichs-zuschuss der Rente dar, die andere Hälfte wird gebildet aus einer Markeder Vorsicherungsanstalt des betreffenden Bezirkes. Die Zusatzmarkehat für die erste Beitragsperiode einen Nennwerth von 8 Pfennigen.
Diese freiwilligen Beitragszahlungen werden bei einem bestehendenRentenanspruch nur dann auf die Wartezeit mit angerechnet, wenn derfreiwillig Versicherte mindestens 117 Wochen, also die Hälfte der Warte-zeit in einem gesetzlich begründeten Zwangs- oder Selbstversicherungs-verhältniss gestanden hat. Man will, auf diese Weise eventuellenMissbräuchen vorbeugen, welche durch die freiwillige Forsetzung derVersicherung zum Zwecke der Erlangung einer Invalidenrente entstehenkönnten.
Saisonarbeiter, z. B. Maurer und Landarbeiter können auch währendeiner nicht mehr als viermonatlichen Unterbrechung ihres Arbeitsver-hältnisses das Versicherungsverhältniss freiwillig fortsetzen ohne Bei-bringung einer solchen Zusatzmarke, sie können auch die bisher ge-leisteten Wochenbeiträge weiter leisten und nicht nur solche für dieLohnklasse II bestimmten.
Die Beitragsmarken sind in die „Quittungskarte" des Arbeit-nehmers einzukleben. Diese enthält Jahr und Tag ihrer Ausgabe, dieüber den Gebrauch der Quittungskarte erlassenen Bestimmungen unddie Strafvorschrift für unerlaubte Eintragungen und Vermerke.
Im Uebrigen bestimmt der Bundesrath ihre Einrichtung. JedeKarte muss nach der gesetzlichen Bestimmung Raum für -17 Beitrags-marken bieten; aus Gründen der Bequemlichkeit für die Arbeitgeberhat der Bundesrath den Karten einen Raum für 52 Beitragsmarken,also für ein Kalenderjahr, gegeben. Die Karten enthalten den Namenderjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte be-schäftigt ist, ausserdem den Vor- und Zunamen, die Berufsstellung, denGeburtsort und Geburtstag des Versicherten.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgtdurch die von der Landes-Centralbehörde bezeichnete Stelle.
In Preussen sind solche Ausgabestellen die Ortspolizeibehörden,unter bestimmten Verhältnissen auch die Orts- und Gutsbezirksvorsteher,auch können die Kreisverbände bestimmte Beamte bestellen; in Bayernsind es die Gemeindebehörden, in Württemberg die Ortsbehörden für dieArbeiterversicherung. Diese Ausgabestellen haben die in der zurückge-gebenen Karte eingeklebten Marken derart aufzurechnen, dass ersichtlichwird, wieviel Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaberder Quittungskarte anzurechnen sind.
Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten sowie der