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Als Jahresverdienst für die Einreihung in diese 4 Lohnklassen giltaber nicht der thatsächliche Jahresarbeitsverdienst des Versicherten, son-dern der für seinen Beruf nach der Kranken- und Unfallversicherung maass-gebende Durchschnittslohn, im fiebrigen aber der 300 fache Betrag desOrtsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes.
Es können jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dassdie Versicherung in einer höheren Lohnklasse erfolgen soll, als sie sichnach den obigen Bestimmungen ergeben würde.
Nach diesen Lohnklassen sind also die Beiträge berechnet, undzwar in der Weise, dass durch die in jeder Lohnklasse aufkommendenBeiträge die Belastung gedeckt wird, welche der Versicherungsanstaltdurch die auf Grund dieser Beiträge entstehenden Ansprüche voraus-sichtlich erwächst. Für die bei derselben Versicherungsanstalt in der-selben Lohnklasse versicherten Personen können die Beiträge nach Be-rufszweigen verschieden bemessen werden. Es dürfen also nach Berufs-zweigen bestimmte Gefahrenklassen eingerichtet werden, nicht aber inRücksicht auf Lebensalter, Kränklichkeit oder Geschlecht.
Die Höhe der Beiträge in der ersten zehnjährigen Beitragsperiodeist nach den ausgeführten versicherungstechnischen Grundsätzen undBerechnungen:
für die I. Lohnklasse 14 Pfennig
„ „ n. „ 20 „
TTT 24
n n J ~ u - n " n
„ „ IV . „ 30 „
etwaige Ueberschüsse oder Ausfälle sind, wie oben gesagt, in der fol-genden Beitragsperiode durch Aenderung der Betragshöhe zur Aus-gleichung zu bringen.
Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Ver-sicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Be-zeichnung ihres Geldwerthes ausgegeben.
Diese Marken sind bei allen Postanstalten des Bezirks und anderenvon den Versicherungsanstalten eingerichteten Verkaufsstellen gegenErlegung des Nennwerthes käuflich. Das Beibringen der Marken liegtin der Regel dem Arbeitgeber ob; in gewissen Fällen, je nach den ört-lichen Verhältnissen, kann diese Thätigkeit auch von Krankenkassenoder besonderen Hebestellen ausgeführt werden. Die Beiträge sind vondemjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welche den Arbeitnehmer währendder Kalenderwoche oder unter mehreren Arbeitgebern zuerst in derWoche beschäftigt. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, bei der Lohn-zahlung den von ihm beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge inAbzug zu bringen.
Personen, welche aus einem Versicherungsverhältnisse ausscheiden,sei es, dass sie aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissdurch zeitweise Arbeitslosigkeit austreten oder aus der freiwilligen Selbst-versicherung, können dies Versicherungsverhältniss fortsetzen und durchweitere Wochenbeiträge eine Steigerung der künftigen Rente vorbereiten.