Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
45
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Specielle Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 45

in welcher thatsächlich der Versicherte in Lohn und Arbeit gestandenhat. Die Höhe der Beiträge ist so bemessen, dass durch dieselben ge-deckt werden: 1. die Verwaltungskosten, 2. die Rücklagen zur Bildungeines Reservefonds, 3. die Auslagen, welche durch die Rückerstattungvon Beiträgen in den oben genannten Fällen entstehen und endlich4. der Kapitalwerth der zur Auszahlung gelangenden Renten. Ausser-dem ist bei der Höhe der Beiträge der Umstand in Rechnung gezogenworden, dass eine gewisse Zahl von Beiträgen ausfällt, nämlich die inFolge von Krankheit ausfallenden Wochenbeiträge; ebenso mussten dieBeiträge etwas erhöht werden, weil voraussichtlich aus der Selbstver-sicherung und der freiwilligen Versicherung eine gewisse Mehrbelastungzu erwarten war.

Bei der Berechnung des Kapitalwerth es der Renten ist nicht etwaein Kapital berechnet, dessen Zinsen die Rente decken, sondern einKapital, welches selbst mit seinen Zinsen zur Deckung der einzelnenRaten der Rente verwendet wird und grundsätzlich aufgezehrt sein soll,sobald die Zahlung der betreffenden Rente fortfällt. Das Gesetz schreibtdas Kapitaldeckungsverfahren nach Perioden vor, d. h. es wird der Ka-pitalwerth derjenigen Renten, Avelche in den einzelnen bestimmten Zeit-räumen voraussichtlich zur Auszahlung gelangen werden, bei der Be-rechnung der Wochenbeiträge in Betracht gezogen.

Die Festsetzung der Beitragshöhe erfolgte im Voraus auf bestimmteZeiträume, und zwar erstmalig für den Zeitraum von 10 Jahren, und fürdie spätere Zeit für 5jährige Perioden. Für die späteren Zeiträumehaben die einzelnen Versicherungsanstalten anderweitige Festsetzungenin der Höhe der Beiträge zu treffen, dieselben entweder zu erhöhenoder zu erniedrigen je nach den in der vorangegangenen Periode ge-machten ungünstigen oder günstigen Rechnungsergebnissen.

Die Berechnung über die Höhe der Wochen beitrage war eine ganzbesonders schwierige, da eine Statistik über den Eintritt von Krankheitund Invalidität, über das Lebensalter der Versicherten in den einzelnenLohnklassen und über die Lohnklassen selbst nicht existirte; das Gesetzmnsste sich erst seine Statistik selbst schaffen. Da aber die Vortheiledes Gesetzes, die Rentenzahlung, den Versicherten möglichst bald zuTheil werden sollten, musste man die Berechnungen äusserst vorsichtig-vornehmen, in zweifelhaften Fällen stets das Ungünstigere annehmenund die Beiträge daher wenigstens für die erste 10jährige Periodeeher zu hoch als zu niedrig ansetzen, weil sonst der Bestand der gan-zen wohlthätigen Einrichtung in Frage gestellt worden wäre.

Zum Zwecke der Bemessung der Beiträge und Renten wurden nachder Höhe des Jahresarbeitsverdienstes verschiedene Lohnklassen derVersicherten gebildet, und zwar:

Klasse I. mit einem Jahresverdienst bis zn 350 M.;

Klasse II. mit einem Jahresverdienst von mehr als 350550 M.;

Klasse III. mit einem Jahresverdienst von mehr als 550850 M.;

Klasse IV. mit einem Jahres verdienst von mehr als 850 M.