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alle Personen des Soldatenstandes, alle pensionsberechtigten Communal-beamten und schliesslich alle die, welche bereits invalide sind.
Gegenstand der Versicherung ist der Ansprach auf Invaliden-und Altersrente, ferner der Anspruch auf Rückerstattung der von denVersicherten selbst geleisteten Beiträge für weibliche Versicherte, welchesich vor Erlangung der Rente verheirathen und zweitens für die Hinter-bliebenen solcher Versicherten, die vor Erlangung der Rente sterben.
Ausserdem ist eine Krankenfürsorge zugelassen für solche Ver-sicherte, welche durch Krankheit mit vorzeitiger Invalidität bedroht sind.
Die Invalidenrente bietet einen Ersatz für die verlorene Erwerbs-fähigkeit und wird gewährt jedem Versicherten ohne Rücksicht auf seinLebensalter, welcher dauernd erwerbsunfähig oder während eines Jahresununterbrochen erwerbsunfähig ist.
Im gesetzlichen Sinne erwerbsunfähig ist derjenige, welcher in Folgeseines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist,durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeitetwa ein Drittel des gewöhnlichen Tagelohnes zu verdienen.
Als dauernd erwerbsunfähig gilt derjenige, welcher seine Erwerbs-fähigkeit nach menschlichem Ermessen in absehbarer Zeit nicht wieder-gewinnen wird.
Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenrente ist der Nach-weis, dass der Versicherte bereits eine gewisse Wartezeit von fünf Bei-tragsjahren, von im Ganzen 235 Wochen, zurückgelegt hat.
In diese Beitragswochen werden Krankheits- und Militärdienstzeitenmit eingerechnet.
Ferner ist für den Anspruch auf Altersrente der Nachweis erforderlich,dass der Antragsteller bereits eine bestimmte AVartezeit von 1410 Bei-tragswochen hinter sich, das 70. Lebensjahr vollendet hat und nichtschon im Genuss der Invalidenrente steht.
Die Mittel zur Gewährung der Invaliden- und Altersrenten werdenvom Reich, von den Arbeitgebern und den Versicherten, also den Arbeit-nehmern, aufgebracht.
Das Reich leistet für jede Rente einen festen Zuschuss von 50 M.jährlich. Dieser Reichszuschuss rechtfertigt sich durch das „allgemeineInteresse des Reiches an einer möglichst normalen Gestaltung der so-cialen Verhältnisse", ferner durch die Rücksicht auf die Notwendigkeitdie Kosten, wie überall bei Zwangsinstitutionen, für die Betroffenenmöglichst zu ermässigen, und schliesslich durch die Erwartung, dassdurch dies Gesetz eine Entlastung der allgemeinen öffentlichen Armen-pflege eintreten werde.
Ausserdem trägt das Reich die Kosten für die während der Militär-dienstzeit fortfallenden Beiträge, für das Reichsversicherungsamt und dieReichspostverwaltung, durch welche die Rentenauszahlung an die Ver-sicherten unentgeltlich erfolgt.
Die Arbeitgeber und Versicherten haben laufende, für beide Theilegleich hohe Wochenbeiträge zu entrichten und zwar für jede AVoche,