Specielle Krankenversorgung für Arbeiter bei Invalidität und im Alter. 43
schaffen. Ebenso sind in Oesterreich, in der Schweiz, Frankreich, inden Niederlanden und in Schweden seit einigen Jahren die Vorarbeitenzu einer staatlichen Invaliditäts- und Altersversicherung im Gange. InItalien sind sogar seit dem Jahre 1881 im Ganzen vier verschiedeneGesetzentwürfe vorgelegt worden, bis endlich die Bildung eines „natio-nalen Pensionsfonds" am 17. Juli 1898 durchging. Dieses Gesetz ge-währt den Arbeitern die Möglichkeit, sicli nach fünfjähriger Beitragszeiteine [Invalidenrente und nach 25 Jahren eine Altersrente zu sichern,ausserdem können auch im Todesfalle die eingezahlten Beiträge an dieFamilienangehörigen zurückerstattet werden. Die Versicherung ist nichtobligatorisch, die Gelder werden beigebracht durch die Jahresbeiträgeder Arbeiter (von ca. 5 Mark bis 80 Mark jährlich) und Zuschüsse desStaates, die den einzelnen Versicherten gut geschrieben werden.
In Schweden wurde im Jahre 1893 ein fertiger Gesetzentwurf ein-gebracht, der grosse Aehnlichkeit mit dem unsrigen hatte, aber jetztzurückgezogen worden ist.
Das deutsche Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz unterwirftder Vers ich erungspf licht alle diejenigen Personen von ihrem 16. Le-bensjahre ab, welche 1. als Lohnarbeiter, Gehülfen, Lehrlinge undDienstboten, 2. als Betriebsbeamte und Handlungsgehülfen oder -Lehr-linge mit einem Jahresverdienst bis 2000 M. und 3. auf deutschen See-fahrzeugen und Fahrzeugen der Binnenschifffahrt in Lohn und Arbeitstehen. Als Lohn und Gehalt gelten auch Naturalbezüge; jedoch sinddiejenigen nicht versicherungspflichtig, welche nur freie Verpflegung alsEntgelt für ihre Thätigkeit erhalten, ebensowenig die Personen, welchenur ein verhältnissmässig geringes Taschengeld erhalten.
Im Allgemeinen betrifft die Versicherungspflicht also nur solche,welche als unselbständige Lohnarbeiter gewisse mechanische Dienst-leistungen verrichten; Personen, welche infolge ihrer wissenschaftlichenoder künstlerischen Bildung in socialer Beziehung über den Stand derDienstboten herausragen, sind nicht versicherungspflichtig z. B. Erzieher,Erzieherinnen, Hausdamen, Hauslehrer etc. Auch vorübergehende Be-schäftigung macht versicherungspflichtig, sofern nicht seitens des Bundes-rathes ausdrücklich Ausnahmen festgesetzt sind.
Ausserdem können sich noch bestimmte Klassen freiwillig selbstversichern, sofern dieselben nicht durch Beschluss des Bundesrathesversicherungspflichtig gemacht werden.
Es sind das: 1. kleinere Betriebsunternehmer, welche nicht regel-mässig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen und 2. Hausgewerbe-treibende. Vorbedingung dieser Berechtigung ist erstens, dass die be-treffenden noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben und zweitens,dass sie nicht bereits invalide im Sinne des Gesetzes sind. Endlichkönnen alle versicherten Personen, welche aus ihrem Versicherungsver-hältnisse ausscheiden, die Versicherung freiwillig fortsetzen.
Nicht versicherungspflichtig sind alle Reichs- und Staatsbeamten,