Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
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42 Piei icke,

des Christenthums erwachsenen Nächstenliebe als eine Pflicht der staat-lichen Gesammtheit zur Anerkennung zu bringen."

Der Gesetzentwurf wurde im Juli 1888 veröffentlicht und der all-gemeinen Kritik unterbreitet. Nachdem er dann noch einmal vomBundesrate durchgearbeitet worden war, wurde er mit einer Denk-schrift, welche die mathematischen und statistischen Grundlagen undTabellen enthielt, dem Reichstage vorgelegt. Dieser überwies ihn einerOommission von 28 Mitgliedern unter dem Vorsitze des verstorbenenAbgeordneten Frhr. von und zu Frankenstein. Mitglieder dieser Oom-mission waren hauptsächlich Abgeordnete, welche schon bei der Be-rathung über die Kranken- und Unfallversicherung mitgewirkt hatten.Nach vielfachen Debatten, Erklärungen und Gegenerklärungen in derPresse und seitens grösserer Interessengemeinschaften, "wie der der In-dustriellen, Kaufleute und Landwirthe, wurde das Gesetz am 24. Mai1889 in der 3. Lesung mit einer Majorität von 20 Stimmen im Reichs-tage angenommen. Der Bundesrath stimmte zu und Kaiser Wilhelm ILvollzog dasGesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherungvom 22. Juni 1889". Es wurde am 1. Januar 1891 in Kraft gesetzt.

Dies Gesetz ist das letzte der drei grossen socialpolitischen Gesetze .des Deutschen Reiches. Das Krankenversicherungsgesetz trifft Fürsorgefür Fälle vorübergehender Krankheit; die Unfallversicherung sorgt fürdie Arbeiter, welche durch Unfälle im Betriebe erwerbsunfähig werden,und für ihre Hinterbliebenen; die Invaliditäts- und Altersversicherunggewährt den infolge von Krankheit, Siechthum und Unfällen ausserhalbder Betriebe erwerbsunfähigen Arbeitern eine dauernde Rente, ausserdemauch denen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben.

Mit der Vollendung dieser drei Gesetze hat Deutschland dieFührung in der socialpolitischen Gesetzgebung unter allen Culturstaatenübernommen. Speciell in der Invaliditäts- und Altersversicherung sindjene weit zurückgeblieben. Nur Dänemark hat seit dem Jahre 1891ein Altersversorgungsgesetz für alle über 60 Jahre alten Personen, diein den letzten 10 Jahren keinerlei Armenunterstützung bezogen haben.Die Kosten dieses Gesetzes werden theils von der zuständigen Gemeinde,theils vom Staate getragen; der Versorgungsberechtigte oder der Arbeit-geber hat keinerlei Beiträge zu leisten. Rumänien hat seit dem Jahre1895 eine Zwangs-Versicherung für die Bergbauarbeiter gegen Krankheitund Invalidität, Unfall und für Wittwen- und Waisenversorgung.

In Belgien besteht schon seit 1850 unter staatlicher Leitung undGarantie die caisse generale de retraite zur Sicherung von Leibrenten.Diese Kasse wurde 1869 verbunden mit den staatlichen Sparkassen zuder caisse generale d'epargne et de retraite. Doch ist wegen desfehlenden gesetzlichen Zwanges die Zahl der Versicherten eine nur ge-ringe, der allgemeine Erfolg daher sehr unbedeutend. Deshalb ist manauch hier zu der Einsicht gekommen, die allgemeine Versicherung nichtder Initiative des einzelnen Individuums zu überlassen, sondern durchdie staatliche Gesetzgebung einen allgemeinen Versicherungszwang zu