Specielle Kranlcenversorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 39
etwas zu den Kosten der Unfallversicherung beitragen, da zwar dieArbeitgeber in der Haftpflicht durch das Unfallgesetz entlastet seien,doch aber auch die durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn und Trunkenheitder Arbeiter verschuldeten Unfälle mit entschädigen müssten.
Das letztere muss zugegeben werden. Wenn aber die Kranken-kassen alle Unfälle los werden, dann brauchten die Arbeiter wenigerKassenbeiträge zu zahlen und könnten ruhig direct etwas zur Unfall-versicherung beitragen.
Was aber die Befürchtung der Vernichtung der berufsgenossenschaft-lichen Organisation anlangt, so ist sie einmal wohl unbegründet, da jabei Anwendung des § 76 c noch keine Schädigung dieser anerkanntvorzüglich funetionirenden Organisation bemerkt worden ist und —schliesslich, bei aller Hochachtung vor der berufsgenossenschaftlichenOrganisation, ist diese doch nicht Hauptzweck des Unfallversicherungs-gesetzes.
Daher gilt auch für das gewerbliche Unfallversicherungsgesetz derunerbittliche catonische Spruch: ceterum censeo, tempus carensesse delendum.