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nischen Instituts verbundenen Krankenhauses ist, nicht als seinen Wohl-thäter, sondern als den im Solde der Berufsgenossenschaften stehendenRenten vorkürzer. Nur den Arzt achtet und schätzt er als seinen na-türlichen Wohlthäter, der ihm von Anfang an bei seiner schmerzhaftenErkrankung Hilfe geleistet hat, zu einer Zeit, wo jedem Verletzten dieGesundheit als das köstlichste Gut, und ein verstümmeltes und versteiftesGlied als ein schreckliches Leiden erscheint. Wenn er erst nach13 Wochen sich an das steife Bein und den steifen Arm gewöhnt hatund gesehen, dass es zur Noth auch damit geht, namentlich wenn ihmnoch eine Rente als Zuschuss winkt, oder er gar schon im Besitz einersolchen gewesen ist, dann erscheint auch ihm, wie dem vorher über-haupt nicht kassenärztlich behandelten ländlichen Unfallversicherten dieneue Anstalt, in die er wandern muss, nicht als Heilanstalt, son-dern als Rentenquetsche.
Die Behandlung muss also in einer Hand bleiben und vonvornherein so eingerichtet sein, dass nicht nur die anatomische, sondernauch die functionelle Heilung mit allen möglichen Mitteln und trotz allerKosten erstrebt wird, und der Kranke nichj; eher aus der Behandlungentlassen und in den Genuss der etwa nöthig gewordenen Rente gesetztwird, bis eben der beste Heileffect erreicht ist.
Wenn erst alle Krankenhäuser und Aerzte, wie es nach denjetzt bemerkbaren Anläufen hierzu zu hoffen ist, darauf eingerichtet undeingeschult sind, dann könnte natürlich ebenso gut der Krankenkassen-arzt wie der Vertrauensarzt der Berufsgenossenschaft die Behandlungleiten. Es müsste es eben aber nur einer von beiden sein und nichtbeide nach einander.
Das einzig Logische wäre es natürlich, wenn die Berufs-genossenschaft, die für die Folgen der Behandlung aufkommenmuss, auch für die Kosten der Behandlung eintreten, alsoauch diese von vornherein übernehmen müsste, wenn also diefacultativ schon durchbrochene Carenzzeit gesetzlich gänz-lich beseitigt würde.
Die Bedenken gegen die Beseitigung der Carenzzeit, welche haupt-sächlich von den Berufsgenossenschaften erhoben werden, fallen gegen-über den schweren im Vorgehenden nur angedeuteten materiellen undmoralischen Missständen, welche lediglich als Folge des Bestehens derCarenzzeit aufzufassen sind, gar nicht ins Gewicht.
Die Einwände gegen die Beseitigung der Carenzzeit gehen daraufhinaus, dass die meisten Unfälle doch in den ersten 13 Wochen erledigtwürden und daher nach wie vor von den Krankenkassen abgemachtwerden könnten. Sie würden die Berufsgenossenschaften nur unnützmateriell und mit Schreibereien belasten. Ferner wird befürchtet, dassder Wegfall der Carenzzeit auch die berufsgenossenschaftliche Organisa-tion vernichten würde, da sie zu iocaler Controle, welche die primäreBehandlung aller Fälle doch erfordere, nicht geeignet sei.
Ferner könnten doch die Arbeiter durch die Krankenkasse auch