Speoielle Krankenversorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 37
die Sache nicht zu Recht macht, so will ich die Centralheizung sotheilen, dass Du Dein Theil allein übernehmen kannst, und wenn Dirdie unteren den Flur und die Treppe nicht genügend beleuchten undreinigen, so kannst Du Dir das allein besorgen. § 76c der Novellezum Krankenversicherungsgesetz: Die Berufsgenossenschaftenkönnen das Heilverfahren schon vor Ablauf der ersten13 Wochen übernehmen.
Das geht eine Zeit lang auch ganz gut, schliesslich erklärt aberdie obere Partei, nun möchten die unten schon gar nichts mehr machen,den Flur unten benutzen sie doch gerade so gut wie ich, die Hälfte derReinigungs- und Beleuchtungskosten müssen sie mir wenigstens er-setzen u. s. w. Wird in diesem gemeinschaftlich bewohntenHause je Ruhe und Frieden eintreten? Nein, Niemals!
Daran ist durchaus aber nicht die Streitsucht der Parteien, sondernnur die verkehrte Einrichtung schuld.
Die Berufsgenossenschaften klagen, dass die Krankenkassen die Be-handlung der Kranken nicht intensiv genug vornehmen, nicht genug andie functionellc, sondern nur an die nothdürftige anatomische Heilungdenken, nur darauf bedacht seien, die Kranken möglichst rasch wiedergesund zu schreiben. Dann gingen die Kranken nothdürftig geheilt zurArbeit, und die eben nothdürftig geheilten Glieder entzündeten sichwieder. Ihre berufsgenossenschaftliche Behandlung wäre eineganz andere, bessere, intensivere, wie die kassenärztliche.
Die Krankenkasse sagt wieder, wie komme ich dazu besonders diefunctionellc Heilung anzustreben, die Kranken in theure medico-niechanische Institute zu bringen? Das liegt doch nur im Interesse derBerufsgenossenschaft.
Einsichtsvolle Berufsgenossenschaften machen denn auch ausgiebigenGebrauch von § 76e, klagen dann aber wieder, dass die KrankenkassenSchwierigkeiten mit der Zahlung des ihnen zukommenden Antheilsmachen und den Berufsgenossenschaften nun Alles aufpacken möchten.
Kurz und gut Friede wird zwischen diesen beiden Miethsparteiennie eintreten.
Diese auf zwei Schultern vertheilte Fürsorge für den Verletzten istein Unding, unter dem nur der Verletzte leidet. Die Folge dieser Zwei-theilung ist auch eine Zweitheilung iu der Behandlung. Es giebtnatürlich weder eine kassenärztliche, noch eine berufsge-nossenschaftliche Behandlung, sondern nur eine ärztliche Be-handlung, daher der Streit ein müssiger, welche besser undintensiver sei, ein Streit, der bekanntlich in Berlin besondersscharfe Formen angenommen hat.
Es ist und bleibt etwas Unnatürliches, wenn bei einem Verletzten,wie es ja fast immer geschieht, nach 13 Wochen ein Wechsel in derPerson des behandelnden Arztes und Krankenhauses eintritt. In denmeisten Fällen betrachtet der Verletzte den zweiten behandelnden Arzt,der gewöhnlich der Leiter eines mit irgend einer Art medico-mecha-