Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
36
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36 C. Thiem,

tretens dieser Versicherung ab fast jeder Arbeiter, dessen Unfallversiche-rung zur Zeit in Frage kommen konnte, während mindestens 13 Wochengegen Krankheit und hierdurch für diese Zeit auch gegen die inKrankheit und Erwerbsunfähigkeit sich äussernden Folgender Unfälle versichert war."

Damit war die unglückselige 13wöchentliche Carenzzeit geboren.

Indessen", fährt v. Woedtke fort,dies konnte nicht genügen;war doch noch für alle diejenigen Unfälle zu sorgen, deren Folgen geradeam schwersten auf den Arbeitern lasten und die verbitternden Processezwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerade hauptsächlich hervor-rufen, für alle die Unfälle nämlich, welche den Tod oder eine längerals 13 Wochen dauernde gänzliche oder theilweise Arbeitsunfähigkeitzur Folge haben."

Hierin liegt die Erklärung für die ganze Unfallgesetzgebung. DieGesetzgeber haben überhaupt nur, abgesehen von den Todesfällen, dienach 13 Wochen eintretenden Folgen im Sinne gehabt, nur auf siewiehypnotisirt" geschaut. Für die ersten 13 Wochen war ja durch dieKassen gesorgt, und diese Zeit wurde daher ganz ausser Acht gelassen.Es wurde eben ein Stockwerk auf diese 13wöchentliche erste, durchdas Krankenversicherungsgesetz gebaute Etage aufgesetzt und dieseIL EtageUnfallVersicherungsgesetz" benannt und nun immer nurdieses zweite Stockwerk allein gebaut, also auch beim land-wirtschaftlichen Unfallgesetz, wo es gar kein erstes Stockwerk (Kran-kenversicherungsgesetz) gab.

Das landwirtschaftliche Unfaligesetz ist also ein Luft-schloss und wird und muss logischer Weise in der jetzigenForm zusammenbrechen, oder der völlig in der Luft schwe-bende Bau muss eine Stütze bekommen, d. h. auch für alleländlichen Unfallversicherten muss innerhalb der ersten13 AVochen in irgend einer Weise gesorgt werden.

Aber auch das gewerbliche Unfallgesetz stellt mit dem Kranken-versicherungsgesetz zusammen keinen einheitlichen organischen Bau dar,sondern, um beim Bild des Baues zu bleiben, ein zweistöckig gewor-denes, ursprünglich nur einstöckig gedachtes Gebäude. Unten wohntdie Krankenkasse und oben die Berufsgenossenschaft, und alle Augen-blicke ist Streit zwischen den beiden Miethsparteien, weil der unterendie Verpflichtung auferlegt worden ist, die Centralheizung für die obereEtage und die Beleuchtung und Reinigung des Flures und der Treppemit zu übernehmen. Alle Augenblicke beschwert sich die obere Partei,dass zu wenig geheizt sei, dass die Treppe zur ersten Etage nichtordentlich beleuchtet und gefegt sei, und die untere Partei schreitdarüber, dass sie auch alles für die obere machen müsse, der doch z. B.ganz allein die Treppe zu Gute käme.

Der Besitzer oder vielmehr Vicewirth des Hauses sinnt, wie er wohlhier Ruhe schaffen könne und hat schliesslich folgenden Ausweg ge-funden. Er sagt zu der oberen Partei:Wenn Dir die untere Partei