Specielle Kranken Versorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 35
Aber gerade in diesen ersten schweren 13 Wochen, in denen derVerletzte mit seinen gebrochenen und verletzten Gliedern doch nichts inder Wirthschaft leisten konnte, wäre er gern in ein Krankenhaus, ineine Klinik u. s. w. gegangen.
Jetzt, nachdem er sich durch diese schwerste Zeit selbst durchge-quält hat und mit den verheilten, wenn auch versteiften Gliedern, soweit ist, dass er doch etwas wieder in seiner Wirthschaft leisten kann,da wird er seiner Thätigkeit entrissen und oft weit weg von den Seinenin ein Krankenhaus, ein medico-mechanisches Institut u. s. w. gebracht;in einem Augenblick, wo er durch die erhoffte Kente, die in den erstenWochen durch das Heilverfahren ihm erwachsenen, ihn häufig noch alsSchulden belastenden Kosten allmälig zu decken gedenkt, da schafftman ihn in ein solches Institut, welches er nicht als ein Heil-institut, sondern als eine Rentenquetsche ansieht.
„Als es mir schlecht ging, da habt ihr mir nicht geholfen, jetztwollt ihr meine steifen Gelenke nicht aus Menschenliebe bessernund beweglich machen, sondern nur um Rente zu sparen."
Wer will es diesen meist beschränkten Leuten verdenken, wenn siesolche Gedanken ausspinnen? Sie müssen auf dieselben kommen!
Und nun bedenke man den wirklichen Schaden sowohl der Ver-letzten, als auch der Genossenschaften, welcher dadurch zu Standekommt, dass diese meist unbemittelten kleinen ländlichen Besitzer sichbeim besten Willen in den ersten 13 Wochen nicht die sachgemässeärztliche Hilfe verschaffen können und meist — aus wirklich materiellerNoth — nicht zum Arzt, sondern zum Schäfer gehen, in dieser erstenBehandlungszeit, die stets entscheidend für den Ausgang ist. Die Hei-lungsergebnisse, welche da manchmal nach 13 Wochen vorliegen, mussman gesehen haben, um sie zu glauben.
Es ist ja auch ganz klar, dass dieOarenzzeit von dieser langen Dauer garnicht den Gesetzgebern hätte in den Sinn kommen können, wenn das Unfall-versicherungsgesetz vor dem Krankenversicherungsgesetz oder wenigstens,wie es von der Regierung beabsichtigt war, gleichzeitig mit demselben,zu Stande gekommen wäre. — Dieselbe Commission hatte beide Ent-würfe überwiesen bekommen, aber nur den demnächst Gesetz gewordenenEntwurf zum Krankenversicherungsgesetz fertig gestellt. Sie hatte aufdiesen Entwurf sehr viel Zeit verwendet und kam erst spät dazu, in dießerathung des Unfallversicherungsgesctzes zu treten, so dass KaiserWilhelm I. in seiner Botschaft vom 14. April 1883 klagend ausrief:
„Mit Sorge erfüllt es uns, dass die principiell wichtigereVorlage für die Unfallversicherung bisher nicht weiter ge-fördert ist."
Und von Woedtke sagt in seiner vortrefflichen Einleitung zumUnfallversicherungsgesetz:
„So war denn auf dem Gebiete der Unfallversicherung Nichts er-reicht worden, als dass in Folge des Krankenversicherungsgesetzes vondem auf den 1. December 1884 festgesetzten Zeitpunkt des Inkraft-
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