Specielle Krankenversorgung für Arbeiter in Betriebsunialien. 33
schaftlich schwachen, kleinen Grundbesitzer zu den Kosten der Unfall-versicherung' gar nichts bei, gemessen ihre Vortheile aber auch freilicherst von der 14. Woche ab.
IV. Besprechung der gegen das Unfallversicherungsgesetz in seinerjetzigen Gestalt erhobenen Einwände.
Die hervorragende Bedeutung des Unfallversicherungsgesetzes imgünstigen Sinne ist schon S. 23 hervorgehoben worden.
Es ist nothwendig auch mit einigen Worten der Klagen zu ge-denken, welche über die Unzulänglichkeit desselben laut geworden sind.Sie erstrecken sich im Grossen und Ganzen auf drei Punkte. Einmalwird aus der Mitte der Arbeiter hervorgehoben, dass die Entschädigungbei wirklicher Noth zu gering sei, da nur 2 / s des Arbeitsverdienstes alshöchste Entschädigung gewährt werden, während z. B. die höchsteStaatspension drei Viertel des Gehalts betrage. Ueber die Berechtigungdieser Bemängelung zu urtheilen steht dem Arzte als solchem keinRecht zu, nur soll hier darauf hingewiesen werden, dass kein Staat, derUnfall- oder Ilaftpflichtgesetz hat, den vollen früheren Arbeitsverdienstentschädigt. Andrerseits muss zugegeben werden, dass bei der land-wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei welcher der von den Behördenfestgesetzte Durchschnittstagelohn der Rentenberechnung zu Grunde ge-legt wird, im Allgemeinen recht geringe Summen, manchmal als Voll-rente nur 200 Mark, herauskommen. Das beträgt bei 10 pCt. Rentemonatlich M. 1,50. Ob das noch als eine nennenswerthe Unterstützungaufgefasst werden kann, mag dahingestellt bleiben, ebenso ob es sichbei einer derartigen Geringfügigkeit der Entschädigung lohnt, hier undda den ganzen Apparat der Entschädigungsfeststellung, des schiedsge-richtlichen Verfahrens' und des Rekurses vor den Landversicherungs-ämtern oder dem Reichsversicherungsamt in Bewegung zu setzen undso Kosten zu verursachen, die häufig genug das Vielfache einer Jahres-rente ausmachen.
Jn dem leider nicht zur Berathung gelangten Entwurf einer Ab-änderung des Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 1897 war vorge-sehen: bei derartig kleinen wirtschaftlichen Schädigungen eine einmaligeAbfindungssumme zu zahlen.
Schade, dass dieser Gedanke mit dem ganzen Entwurf nicht zurAusführung gelangt ist!
Jedenfalls muss vom ärztlichen Standpunkt aus betont werden,dass das Herabgehen der Vollrente unter den ermittelten Arbeitsverdienstkein geeignetes Mittel gewesen ist — falls die Gesetzgeber ein solchesdarin erblickt haben — die Rentenbegehrlichkeit und daraus hervor-gehende Ucbertreibungssucht der Unfallverletzten einzuschränken. Damithaben wir die zweite, hauptsächlich von den Unternehmern ausge-sprochene Klage berührt, die der Uebertreibung und Simulationder Unfallverletzten.
Handbuch der Krankenversorgung u. Krankenpflege. II. Bd. 2. AMh. g