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des Reichsversicheruiigsamtes erlangten, Folge zu leisten, auch zu dulden,dass Vertreter der Genossenschaften die Innehaltung der Unfallverhü-tungsVorschriften bei den Betrieben überwachen. Die Berufsgenossen-schaften sowie die Schiedsgerichte und das Reichs versieh erungsamt habendas Recht, zur Aufklärung von Unfällen und anderweitigen bei derRentenfestsetzung wichtigen Verhältnissen Auskunft von den Behördenzu erbitten, die ihnen gebühren- und stempelfrei gewährt werden mnss.
D. Die durch Ausführung der Unfallgesetzgebung entstehenden
Kosten.
Die Kosten, welche die Ausführung des Qnfallgesetzes erfordert,tragen fast ausschliesslich die Berufsgenossensohaften und werden dieBeiträge, welche die einzelnen Betriebsunternehmer zu leisten haben,jährlich festgestellt, also die Kosten durch Umlageverfahren gedeckt.
Die Renten und Kosten des Heilverfahrens werden von der Reichs-post ein Jahr lang zinsfrei vorgeschossen und kostenlos ausgezahlt. Nebendiesem indirecten Zuschuss trägt das Reich die Kosten für das Reichs-versicherungsamt, bezw. die einzelnen Staaten die für die Landesver-sicherungsämter.
Da während der ersten Jahre die Belastung der Betriebsunter-nchmer eine verhältnissmässig geringe ist und nur allmälig mit der Zahlder dauernden Rentenempfänger wächst, ist für die ersten Jahre einhöherer Beitrag vorgesehen, als er eigentlich den gehabten Ausgabenentspricht. — Das vereinnahmte Mehr wird zur Ansammlung einesReservefonds bestimmt, dessen Zinsen nach elf Jahren dem Reservefondso lange zugeschlagen werden, bis dieser den doppelten Jahresbedarferreicht hat. Dann können die Zinsen erst zur Erleichterung derJahresausgaben verwendet werden. Ausnahmen kann das Reichsver-sicherungsamt gestatten.
Die Arbeitgeber tragen nur zum Theil indirect zu den Kosten bei, Avelchedie Ausführung des Unfallgesetzes verursacht, nämlich insofern als die demKranken Versicherungszwang unterworfenen oder freiwillig sich unterziehen-den Arbeiter zu den Kosten der Krankenkasse beisteuern müssen, dieja ihrerseits wieder für die ersten 13 Wochen bei Unfällen eintritt,Hierdurch haben nach v. Woedtke die Arbeiter kaum 11 pCt. der ge-sammten, durch Betriebsunfälle hervorgerufenen finanziellen Belastung zu
tragen.
Eine etwas höhere Belastung dürfte bei den kleinen ländlichengegen Unfälle versicherten Besitzern herauskommen, insofern sie inkeiner Krankenkasse sind, also die ersten 13 Wochen nichts von derUnfallversicherung haben. Da die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaften aber grösstentheils ihr Umlageverfahren so geregelt haben, dasssie einen Zuschlag zur Grundsteuer erheben und andrerseits die Grund-steuer nur bis 50 Pfg. abwärts erhoben wird, so tragen diese wirth-