Speciclle Krankenversorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 31
Ferner haben die Arbeiter das Beeilt Vertreter zu den Unfallunter-suchungen zu stellen ebenso Avie an der Berathung und Beschliessungüber die Unfall Verhütungsvorschriften durch Vertreter Theil zu nehmen.
b) Der Schadenersatz bei Todesfällen Unfallverletzter.
Bei Todesfällen Unfallverletzter tritt die Schadenersatzpflicht derBerufsgenossenschaften sofort ein und besteht
1. in einem Schadenersatz für die Beerdigungskosten, der daszwanzigfache des für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes,jedoch mindestens 30 Mark beträgt.
2. in einer den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage anzu gewährenden Bente.
Diese beträgt:
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverhei-ratlumg 20 pCt., für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessenzurükgelegten fünfzehnten Lebensjahre 15 pCt. und, wenn das Kindauch mutterlos ist oder wird, 20 pCt. des Arbeitsverdienstes. DieRenten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 60 pCt. des Ar-beitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, sowerden die einzelnen Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachenBetrag ihrer Jahresrente als Abfindung. Der Anspruch der Wittwe istausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen wor-den ist;
b) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährerwar, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürf-tigkeit 20 pCt. des Arbeitsverdienstes.
' Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfallesnicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente; ver-lassen sie aber nach dem Unfall erst das Inland, so bleibt ihr Anspruchunberührt.
Nur bei den im Baugewerbe und bei Regierungsbauten beschäftigtenArbeitern kann die Zahlung der Rente an die Hinterbliebenen eingestelltwerden, wenn dieselben nicht im Inlande wohnen.
Uneheliche Kinder eines getödteten männlichen Arbeiters habenkeinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wohl aber uneheliche Kindergetödteter Arbeiterinnen.
C. Verhältniss der Berufsgenossenschaften und Unfallsgerichte zuArbeitgebern und Arbeitnehmern und Behörden.
Die Arbeitnehmer haben den Berufsgenossenschaften gegenüber dieVerpflichtung der Anmeldung der Betriebe und der Aenderuhg in diesen,sowie die Verpflichtung der Anmeldung aller Betriebsunfälle binnendreier Tage.
Ausserdem haben sie den von den Genossenschaften erlassenen Un-fallverhütungsvorschriften, vorausgesetzt, dass diese die Genehmigung