Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
30
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30 C. Thiem,

wirkliche Tagesverdienst bei kleinen ländlichen Besitzern, deren Frauund Kinder mit erwerben helfen, gar nicht zu berechnen ist.

Dann darf aber auch ein vor dem Unfall schon vorhandener Gradder Erwerbsverminderung bei der Rentenabmessung in Abrechnung ge-bracht werden, wenn dem Verletzten zahlenmässig nachgewiesen werdenkann, dass er thatsächlich durch seine Leistungen vor dem Unfall dendurchschnittlichen Tagelohn nicht mehr erreicht hat. Die Rentenhöheder Betriebsbeamten regelt sich bei einem Gehalt bis zu 2000 Mark inallen Fällen nach dem Grundsatz, dass ein 4 Mark übersteigender Tages-verdienst bezüglich des Ueberschusses nur zu 1 / 3 in Anrechnung kommt.Für höher besoldete zur Unfallversicherung zugelassene Betriebsbeamteoder Unternehmer gilt dasselbe; im Uebrigen bestehen für diese nochbesondere statutarische Bestimmungen, die jede Genossenschaft für sichfestsetzt. Die Rentenhöhe darf nur geändert werden, wenn in demZustande des Verletzten gegenüber demjenigen, welcher der vorigenRentenfestsetzung zu Grunde gelegt war, wesentliche Veränderungeneingetreten sind.

Diese Veränderungen hat eigentlich der Verletzte nachzuweisen,doch überzeugen sich die Berufsgenossenschaften gewöhnlich durchperiodische Nachuntersuchungen selbst vom Stand der Sache. Wennsich die Rentenempfänger dieser Controle dauernd oder wiederholt ent-ziehen, dürfen die Berufsgenossenschaften den für den Rentenempfängerungünstigsten Schluss ziehen.

Die Rente ist nicht verpfändbar.

y. Anderwärtigc Rechte sowie Pflichten der versicherten Arbeiter.

Die Arbeiter sind verpflichtet ihre Rentonansprüche bei Vermeidungder Verjährung spätestens innerhalb von »2 Jahren anzumelden.

Wenn darüber Unsicherheit herrscht, bei welcher Berufsgenossen-schaft dies zu geschehen hat, so haben sie ihren Anspruch bei der zu-ständigen niederen Verwaltungsbehörde anzuzeigen (Polizei, Ortsbehörde,Landrathsamt, Magistrat) und steht ihnen gegen deren Entscheidung dasRecht der Berufung an das Reichsversicherungsamt zu, während sieetwaige Berufungen über Rentenablehnung oder Rentenbemessung seitensder Berufsgenossenschaft an das zuständige Schiedsgericht zu richten haben.'

Gegen dessen Entscheidung steht den Unfallverletzten der Rekursan das Reichsversicherungsamt oder die in dieser Beziehung dasselbeunter gewissen Voraussetzungen ersetzenden Landesversicherungs-ämter zu.

In dem Schiedsgericht haben die Arbeiter ebensoviel Beisitzer undStellvertreter wie die Arbeitgeber und Berufsgenossenschaften, nämlichje 2, während den Vorsitz ein vom Staat ernannter öffentlicherBeamter führt.

Auch in dem Reichsversicherungsamt bezw. den Landesversicherungs-ämtern haben die Arbeitnehmer ebensoviel Vertreter (je 2) wie die Ar-beitgeber zu entsenden.