Specielle Krankenversorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 29
suchen zu lassen, sich einem für nöthig befundenen Heilverfahren 7,u unterziehenund Aehnliches, erlauben der Berufsgenossenschaft, entweder die Rentenzahlung, solange die Weigerung besteht, ganz einzustellen, oder den für den Verletzten un-günstigsten Schluss zu ziehen, also die Rente so weit herabzusetzen, als dies nachvernünftigen Erwägungen bei geeignetem Heilverfahren voraussichtlich zulässig ge-wesen wäre.
Zeitweilige Entlassung eines Verletzten aus dem Krankenhause ist gerecht-fertigt, kann also vom Verletzten verlangt werden zur Zeit der Entbindung der Ehe-frau, besonders wenn hilfsbedürftige Kinder vorhanden sind, ausser wenn für daseigene Leiden deswegen schwere Unzuträglichkeiten herbeigeführt würden, oder dieAnwesenheit zu Hause wegen des eigenen Zustandes ohnehin nicht von besonderemNutzen wäre.
Zu Verweigerungen grösserer Operationen oder einer allgemeinen Betäubung(Chloroform, Aether u. s. w.) auch nur zu Untersuchungszwecken ist der Verletzteberechtigt, während Verweigerung kleinerer, vielleicht nur mit Erzeugung örtlicherUnempfindlichkeit vorzunehmender, verhältnissmässig gefahrloser operativer odermechanischer Eingriffe dagegen wieder, je nach Lage des einzelnen Falles, die Be-rufsgenossenschaft zu den für den Verletzten ungünstigsten Schlüssen berechtigt.
Zu den Kosten des Heilverfahrens gehört an sich nicht die Beschaffung künst-licher Glieder. Die Berufsgenossenschaften werden sich indess zu derselben stetsentschliessen, wenn sie zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit dienen.
ß. Rente im Falle von Körperverletzungen.
Bei der Rentenabmessung besteht ein wesentlicher Unterschiedzwischen gewerblichen und ländlichen Arbeitern, insofern der Renten-berechnung bei gewerblichen Arbeitern der Individualverdienst, bei länd-lichen aber ein Durchschnittsverdienst zu Grunde gelegt wird.
Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften wird die Rente aufGrund des vom Verletzten oder einem gleichwertigen Arbeiter wirklichverdienten Lohnes zu Grunde gelegt und beträgt, wie erwähnt, beivölliger Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel des Lohnes, gewöhnlich unterder Annahme von 300 Arbeitstagen.
Eine Aenderung findet nur dann statt, wenn der durchschnittlicheTageslohn 4 Mark übersteigt, insofern dann der Ueberschuss nur miteinem Dritttheil berechnet wird, oder wenn der wirklich verdiente Tage-lohn den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Durchschnittslohn einesgewöhnlichen Tagearbeiters nicht erreicht, in diesem Falle auf diesenerhöht werden muss.
Es ist daher durchaus nicht unlogisch, wenn ein gewerblicher Un-fall-Verletzter infolge wiederholter Unfälle über 100 pCt. Rente be-kommt. Denn die vor dem ersten Unfall oder jedem neuen vorhandeneErwerbsverminderung fand ja schon ihren Ausdruck in dem geringerenwirklich verdienten Lohn, die namentlich bei Accordarbeitern sich be-merkbar machen wird, während beim Tagelohn vom Unternehmer aushumanen Gründen öfters ein Abzug unterlassen wird.
Anders liegt die Sache bei ländlichen Arbeitern. Hier wirdmit Recht stets der ortsübliche Tagelohn zu Grunde gelegt, da oft der