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2. in einer dem Verletzten von Beginn der 14. Woche nachEintritt des Unfalls für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu ge-währenden Rente.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66 2 / 3 pCt. desArbeitsverdienstes (in Oesterreich 60 pCt.).
ß) im Falle theihveiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einenBruchtheil der Rente unter ß, welcher nach dem Maasse der verbliebenen Erwerbs-fähigkeit zu bemessen ist.
Ein Ausländer, welcher verunglückt, erhält selbst dann auch Rente, wenn ernicht im Reichsgebiet wohnt, darf aber abgefunden werden. Ueber die Höhe der Ab-findungssumme ist nur im Bauunfallgesetz eine bestimmte Vorschrift enthalten, in-sofern sie hier auf den dreifachen Betrag der .Jahresrente festgesetzt ist,, währendbei anderen Berufsgenossenschaften über die Höhe der Abfindungssumme event.schiedsgerichtliches Verfahren stattfindet. Bei den im Baugewerbe und bei Regie-bauten beschäftigten versicherten Personen hat ausserdem die Genossenschaft dasRecht, die Zahlung der Entschädigung einzustellen, so lange der Berechtigte nichtim Inlande wohnt, gleichviel ob es sich um Inländer, Ausländer oder Hinterbliebenevon Ausländern handelt.
a. Heilverfahren.
Statt der Kosten des Heilverfahrens und der Rente kann (brauchtaber nicht) freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährtwerden:
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mit-gliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder un-abhängig von derselben, wenn die Art der Verletzung An-forderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denenin der Familie nicht genügt werden kann.
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Ehefrauen, Kinder und Ascendenten des im Krankenhause Unter-gebrachten, letztere, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, erhalten fürdie Zeit der Vergflegung des Verunglückten in dem Krankenhause die-selbe Rente (sogenannte Abwesenheitsrente oder Angehörigenrente), aufdie' sie im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden(vgl. Hinterbliebenenrente).
Während aber auf die Hinterbliebenenrente Frau und Kinder keinenAnspruch haben, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen wurde,erhalten diese die Angehörigenrente während des Krankenhausaufenthaltesdes Mannes bezw. Vaters auch in diesem Falle.
Die Anordnungen bezüglich der Art des Heilverfahrens, namentlich das Rechtzu wählen, ob an Stelle freier ärztlicher Behandlung und Rente freie Kur und Ver-pflegung in einem Krankenhause stattzufinden hat, steht nur der Berufsgenossen-schaft zu und ein entsprechender Bescheid verpflichtet den Verletzten hierzu (inOesterreich nicht).
Weigerung in ein Krankenhaus oder ein medico-mechanisches Institut zu gehen,unerlaubtes Verlassen desselben, Weigerung, sich von einem bestimmten Arzt unter-