Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
27
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Specielle Kranlcenversorgung für Arbeiter in Betriebsunfällen. 27'

nicht Thcile eines versicherungspflichtigen Hauptbetriebes sind. 2. dieländlichen Arbeiter, soweit dieselben nicht auf Grund landesgesetz-licher Bestimmungen anderweitige Ansprüche halten oder einer Kranken-kasse (Gemeindekrankenversicherung) angehören. Diese beiden, Bau-und ländliche Arbeiter, erhalten kein Krankengeld, sondern nur freieärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, .Bruchbänder und ähnlicheHeilmittel, oder einen entsprechenden Ersatz, und zwar von der Ge-meinde, in deren Bezirk der verletzte Arbeiter versichert war. Auchdann, wenn etwa näher Verpflichtete diese Leistungen nicht gewährthaben, hat die Gemeinde sie mit Vorbehalt des Ersatzanspruches zuübernehmen.

Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nachdem Krankenversicherungsgesetze zu gewährenden Mindestbetrages, so-fern nicht höhere Autwendungen nachgewiesen werden. Zu den be-treffenden Leistungen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, wenn und so-lange der Verletzte sich im Auslande befindet; ein Ausländer dagegen,der sich im Inlande aufhält, kann freie ärztliche Behandlung in der in-ländischen Gemeinde verlangen.

Gleiche Leistungen wie die obenerwähnten beiden Arbeiterkategorien r(I. h. freie ärztliche Behandlung ohne Krankengeld, haben die länd-lichen Arbeiter zu beanspruchen, welche freiwillig Mitglieder vonGemeindekrankenversicherungen geworden sind, nur dass hier die Leistun-gen die betreffende Krankenkasse und nicht die Gemeinde als solcheübernimmt.

Zur dritten Klasse gehören die kleinen ländlichen Besitzer undhöher besoldeten Betriebsbeamten, welche in keiner Krankenkasse sind.Sie sind innerhall) der ersten 13 Wochen auf sich selbst angewiesen.

B. Die Fürsorge für die Unfallverletzten nach Ablauf der

Carenzzeit.

a) bei Körperverletzungen.

Die Fürsorge für Unfallverletzte nach Abiauf der 13 wöchentlichenCarenzzeit fällt lediglich den. Berufsgenossenschaften anheim und zwarist bei allen unfallversicherten Arbeitern der Schadenersatz bei Körper-verletzungen der gleiche, nur bezüglich der Höhe der etwa zu ge-währenden Rente verschieden, da dieser der Arbeitslohn zu Grunde ge-legt wird, worüber noch später eine kurze Bemerkung eingeflochtenwerden soll.

Unter Körperverletzung ist jede, auch psychische, Ein-wirkung auf den Körper eines Menschen zu verstehen, durchwelche derselbe eine Störung des körperlichen Wohlbefindenserleidet.

Der Schadenersatz soll nun im Falle der Verletzung bestehen:

1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginnder 14. Woche nach Eintritt des Unfalls entstehen;