Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
26
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26 0. Thiem,

Betriebsunternehmern auf Ansuchen des Reichskanzler aufgenommen, dievier Monate August bis November 1881 umfassende, Statistik der in ihrenBetrieben vorgekommenen Unfälle.

Wie wir schon erwähnten, ist das erste Unfallversicherungsgesetzim organischen Zusammenhange mit dem Kranken Versicherungsgesetzenstanden und setzt demnach voraus, dass die Fürsorge auch für denUnfallverletzten in den ersten 13 Wochen den Krankenkassen obliegt,dass also innerhalb der ersten 13 Wochen das Eintreten der Berufs-genossenschaften, die, wie bereits angedeutet, von da ab die Kosten derUnfallversicherung allein zu tragen haben, entbehrlich ist, dass mit einemWorte die Wirkungen des Unfallversicherungsgesetzes erst nach einersogenannten Carrenzzeit von 13 Wochen einzutreten haben.

Da nun aber durch das sogenannte Ausdehnungsgesetz, ferner durchdas Bau-Unfallversicherungsgesetz und das landwirthschaftliche Unfallver-sicherungsgesetz viel mehr Arbeiter gegen Unfälle versichert sind, als demKrankenversicherungszwang unterliegen, so äussert sich die Wirkung derUnfallversicherungsgesetze sehr verschieden, je nachdem die Unfall-versicherten in den ersten 13 Wochen die Fürsorge einer Krankenkassegemessen, es sind dies rund 7 Millionen, oder ob sie, wie die übrigen11 .Millionen der Unfall versicherten, dieser Fürsorge in den ersten13 Wochen entbehren müssen, weil sie eben keiner Krankenkasse angehören.

HL Einzelbesprechung des Unfallgesetzes.

A. Die verschiedenen Klassen der Versicherten innerhalb der^wöchentlichen Carenzzeit.

Durch die verschiedenen Unfallgesetze sind 3 Kategorien von Un-l'allversicherten geschaffen, deren Fürsorge innerhalb der ersten13 Wochen verschiedenartig, beziehungsweise ganz ausfällt.

Zur ersten Kategorie gehören die dem Krankenversicherungs-zwange unterliegenden Arbeiter (fast (ausschliesslich gewerbliche), dieentweder thatsächlich der Krankenkasse angehören oder nur deshalb vondem wirklichen Beitritt zur -Kasse entbunden sind, weil sich der Be-triebsunternehmer zu den gleichen Leistungen, wie die Arbeiter sie nach§ 6 des Krankenversicherungsgesetzes beanspruchen dürfen, verpflichtethat. Die Unfallverletzten, bei welchen diese Voraussetzungen zutreffen,haben nicht nur Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowieBrillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel und auf das allen an-deren Krankenkassenmitgliedern zustehende Krankengeld,sondern auch von der" 5. Woche nacli Eintritt des Unfalles an event.(meist) auf Kosten des Betriebsunternehmers statt auf das Minimai-krankengeld von 50 pCt. des Tagelohnes auf ein auf 66 2 / 3 pCt. er-höhtes Krankengeld.

Zur zweiten Klasse gehören 1. die Bauarbeiter, welche beiRegiebauten von Privatpersonen beschäftigt sind, soweit diese Bauten